Produkt Vergleich Berufsunfähigkeit Versicherung

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Gesellschaft Allianz Lebensversicherung AG ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G. Barmenia Lebensversicherung a. G. Continentale Lebensversicherung a. G. Dialog Lebensversicherung-AG Hamburg Mannheimer Vers. AG  / DANV HDI-Gerling LV 1871 NÜRNBERGER Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Swiss Life uniVersa Lebensversicherung a.G. Volksfürsorge Volkswohl Bund Zürich Deutscher Herold Lebensversicherung AG
Tarifbezeichnung  BUPolice (TBUM/F) BV10 (Stand 06.2008) Barmenia SoloBU / Barmenia StarBUZ Tarif B 1, BU-Vorsorge Premium SBU-professional / SBU-start TOP BUZ BV 08 Golden BU(Z) IBU2500C, BUZ2008C BU-PLUS Tarif 91 RisBUZ BG 1-3 BUZ B08 Best BU Vorsorge SBU / BUZ SBU BG 1+2        
                               
BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition BU Definition

Wie lange ist der geforderte Prognosezeitraum?
6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate  voraussichtlich 6 Monate
Wie lange muss der Zustand für einen Leistungsanspruch andauern, wenn keine Prognose gestellt werden kann? 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate voraussichtlich 6 Monate
Wird die versicherte Leistung vollständig ab einem BU -Grad von 50% erbracht? ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Gibt es, alternativ zur 50% Pauschalregelung, eine Staffelregelung die vereinbart werden kann? ja, 25% / 50% / 75 % Staffelregelung                                             hier gilt eigenes Bedingungswerk ja, 25% / 75%; 33 1/3% / 66 2/3 % und 75% nein nein nein nein nein nein ja, 25%-75%-Klausel nein ja, 25% / 75% Staffelregelung nein nein ja 25% / 75% Staffelregelung nein
Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen können bedingungsgemäß zum Leistungsfall führen und welche Anforderungen werden an den Versicherungsnehmer bei der Nachweisführung gestellt? Krankheit, Körperverletzung und mehr als altersentsprechender Kräfteverfall;
Angeforderte ärztliche Unterlagen müssen als Nachweis eingereicht werden
Krankheit, Körperverletzung und Kräfteverfall;
ärztlich nachzuweisen
Krankheit, Körperverletzung und mehr als altersentsprechender Kräfteverfall;
Nachweis geforderte ärztliche Unterlagen müssen unverzüglich eingereicht werden
BU liegt vor, wenn die vers. Person sechs Monate ununterbrochen infolge  Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande gewesen ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein.
Werden Leistungen aus dem Vers.-Vertrag verlangt, informieren wir Sie umgehend über die von uns zur Leistungsprüfung benötigten Unterlagen (Allgem. Bedingungen, Kapitel II, Abschnitt D 1.1) 
Krankheit, Körperverletzung und mehr als altersentsprechender Kräfteverfall;
Nachweis geforderte ärztliche Unterlagen müssen unverzüglich eingereicht werden
Nur Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfall können zur BU führen. Der Krankheitszustand und die Funktionsbeeinträchtigung müssen medizinisch objektiviert sein und von den behandelnden Ärzten durch entsprechende Atteste nachgewiesen werden.BU besteht aber nicht allein aus dieser gesundheitlichen Komponente. Deshalb kommt es nicht allein auf die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder Belastbarkeit an. Es geht vielmehr darum, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in Ihrer konkreten Berufsausübung auswirkt. Maßgebend ist, ob Sie Ihren Beruf noch so ausüben können, wie Sie das in gesunden Tagen getan haben Krankheit, Körperverletzung und mehr als altersentsprechender Kräfteverfall;
nach allgemeinen anerkannten medizinischen Erkenntnissen
Krankheit, Körperverletzung und mehr als altersentsprechender Kräfteverfall; Nachweis geforderte ärztliche Unterlagen müssen unverzüglich eingereicht werden Krankheit, Körperverletzung, mehr als altersentsprechender Kräfteverfall; unverzüglich ärztliche Unterlagen, Unterlagen über den Beruf, Darstellung der BU-Ursache einreichen Krankheit,
Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden
Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen
sind
Krankheit, Körperverletzung, Pflegebedürftigkeit oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfall;
Nachweis durch ärztliche Unterlagen ohne schuldhaftes Verzögern
Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfall;
Darstellung der Ursache für den Eintritt der BU, ausführliche Bericht der Ärzte ..., Unterlagen über den Beruf des Versicherten
Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall.
Ärztliche Unterlagen müssen unverzüglich eingereicht werden
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren versicherten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. Krankheit, Körperverletzung und mehr als altersentsprechender Kräfteverfall;
ärztliche Unterlagen müssen unverzüglich eingereicht werden

Welche Pflegestufe, bzw. Anzahl an Pflegepunkten wird dem versichertem Leistungsfall gleichgestellt?
BU aufgrund Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens 3 Pflegepunkte erreicht sind. BU aufgrund von Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Pflegepunkt erfüllt sind BU auf Grund Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind BU aufgrund Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die vers. Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall so hilflos gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Bei Pflegebedürftigkeit in diesem Sinne leisten wir ab drei Pflegepunkten. BU wird bei Vorliegen von mind. 3 von 6 Pflegepunkten anerkannt Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig mindestens im Umfang von 3 Bewertungspunkten gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit ununterbrochen wenigstens sechs Monate im Umfang von mindestens drei Pflegepunkten BU aufgrund Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind 3 von 6 Pflegepunkten Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird
nach der Anzahl der Punkte eingestuft. Wir leisten,
wenn mindestens ein Punkt erreicht ist.

BU aufgrund Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn bereits einer von fünf Pflegepunkten lt. AVB zutrifft. Die VP benötigt ständig die Hilfe einer anderen Person
* beim Fortbewegen im Zimmer trotz Inanspruchnahme einer Gehilfe oder eines Rollstuhles
* beim Aufstehen und Zubettgehen
* beim Einnehmen von Mahlzeiten trotz krankengerechter Hilfsmittel
* beim Verrichten der Notdurft oder
* aufgrund einer erforderlichen Bewahrung
BU  liegt vor bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 Abs. (1) (Pflegestufe I, II bzw. III) SGB XI 2 Pflegepunkte 3 Pflegepunkte Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person
infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist, dass sie für mindestens drei der in §2 Absatz 8 der AVB genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer
und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen
versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf versicherte Beruf

Wird bei Eintritt des Leistungsfalls, die Prüfung des zuletzt (vor Eintritt des Leistungsfalls) ausgeübten Berufes, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestattet war, in den Bedingungen festgeschrieben?
ja ja ja ja ja Versichert ist der Beruf, den Sie zuletzt ausgeübt haben, und zwar so, wie er ausgestaltet war, als Ihre Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war. Wir müssen daher prüfen, wie Ihr Arbeitsfeld tatsächlich beschaffen war und welche Anforderungen es an Sie stellte. ja,
darüberhinaus der Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung
ja ja ja ja ja ja ja ja
Kann ein anderer als der zuletzt ausgeübte Beruf, der vor einem Berufswechsel ausgeübt wurde, zur Prüfung des versicherten Leistungsfalls herangezogen werden? nein nein,
Ausnahme: der Beruf wurde innerhalb von 12 Monaten vor der Berufsunfähigkeit gewechselt. Ist dies der Fall kann der vorheriger Beruf zur Leistungsprüfung herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt waren. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Berufsunfähigkeit nicht absichtlich durch einen Berufswechsel herbeigeführt werden kann.
ja,
wenn der Berufswechsel innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintritt der BU erfolgte und freiwillig war.
nein ja,
bei vorübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben wird der vor dem Ausscheiden ausgeübte Beruf herangezogen
Einen Berufswechsel brauchen Sie uns nicht anzuzeigen. Ihr neuer Beruf gilt automatisch als "maßgeblicher Beruf“ für die Feststellung Ihrer BU - selbst dann, wenn Sie ihn beim Eintritt der BU erst kurze Zeit ausgeübt haben. Bei diesem Beruf muss es sich aber um eine im Rahmen der geltenden Rechtsordnung ausgeübte Erwerbstätigkeit handeln, die auf den Erwerb des Lebensunterhalts angelegt ist nein nein bei Berufswechsel innerhalb der letzten 24 Monate sofern die für die Berufsunfähigkeit verantwortliche Gesundheitsstörung bereits bei der Aufgabe der früheren Tätigkeit bekannt war, es sei denn, der Berufswechsel erfolgte auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligem Wegfall der früheren Tätigkeit. nein nein nein nein nein nein
Ist bei Eintritt des Leistungsfalls nach Ausscheiden aus dem Berufsleben, der zuletzt ausgeübte Beruf, zeitlich unbefristet, versichert? nein,
zeitlich befristet auf 3 Jahre
ja,
für die restliche Versicherungsdauer
nein,
zeitlich befristet für 36 Monate
nein,
zeitlich befristet für 60 Monate
ja Eine vorübergehende Unterbrechung der Berufstätigkeit (z.B. wegen Mutterschutz, Wehrdienst oder Elternzeit) ist unbeachtlich. Sollten Sie während dieser Zeit berufsunfähig werden, ist nach wie vor der von Ihnen zuletzt ausgeübte "unterbrochene" Beruf mit den konkreten Anforderungs- und Tätigkeitsprofilen unmittelbar vor der Unterbrechung maßgeblich. nach 36 Monaten nach Ausscheiden sind auch Fähigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildung Erfahrung maßgeblich die nach Ausscheiden aus dem Berufsleben erworben wurden. Maßgeblich ist aber immer die Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben. nein,
zeitlich befristet für 36 Monate
nein, 
zeitlich befristet für 60 Monate
nein,
 zeitlich befristet auf 60 Monate
nein, 
zeitlich befristet für 60 Monate
ja nein,
zeitlich befristet für 36 Monate
ja,
bei vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Zivil- und Grundwehrdienst)                                                                           nein bei endgültigem Ausscheiden aus dem Berufsleben (Ruhestand)
ja
Gibt es weitere Besonderheiten bei der Definition des versicherten Berufes, die bedingungsgemäß geregelt sind? nein nein nein nein nein nein Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung                                         (s. § 14 der Rechtsverbindlichen Erläuterungen)
§14:
"Wir legen der BU-Feststellung den von Ihnen
zuletzt bei Eintritt der BU ausgeübten Beruf
zu Grunde, und zwar in seiner konkreten
Ausgestaltung ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen. Hierdurch wird sichergestellt,
dass sich die Bewertung der Auswirkungen
Ihrer gesundheitsbedingten
Funktionsbeeinträchtigungen nicht nur auf die Tätigkeitsverhältnisse bei BU-Eintritt beschränkt, sondern
sich auch auf etwa zuvor aus gesundheitlichen
Gründen aufgegebene oder
eingeschränkte Aufgaben und Tätigkeiten erstreckt."
nein nein nein Bei ununterbrochenen Zeiten des Erziehungsurlaubs und Mutterschutzes wird die vor der Unterbrechung ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung bei der Prüfung des Leistungsanspruchs - ohne Befristung - zugrunde gelegt. Der freiwillige Wechsel in eine andere Tätigkeit, z.B. als Hausfrau/-Mann gilt als Berufswechsel und nicht als Ausscheiden aus dem Beruf. Bei einem Berufswechsel wird die zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit zur Feststellung der Leistungspflicht herangezogen. nein nein - bei Studenten ist das angestrebte Berufsziel versichert       - ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit ist nicht anzuzeigen (siehe  SBU/ BUZ § 3) nein
Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht Verweisungsrecht

Verzichtet der Versicherer im Erstprüfungsverfahren (bei Eintritt des Leistungsfalls) vollständig und ohne Altersbegrenzung auf das Recht der abstrakten Verweisung?
ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Wie wird die verbleibende Verweisungsmöglichkeit bei Eintritt des Leistungsfalles eingeschränkt? durch Wahrung der erreichten Ausbildung und Fähigkeiten;
durch Wahrung der bisherigen Lebensstellung;
die Zumutbarkeit von Einkommenseinbußen ist analog der aktuellen Rechtssprechung begrenzt.
Wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Es ist nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht, oder dass das jährliche Bruttoeinkommen 20 % oder mehr - im Einzelfall auch weniger - unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. durch Wahrung der erreichten Lebensstellung.
Die Lebensstellung bestimmt sich dabei sowohl durch das Einkommen als auch durch die soziale Wertschätzung, die in dem zuletzt ausgeübten Beruf erreicht wurden
BU liegt nicht vor, wenn die vers. Person einen anderen Beruf konkret ausgeübt hat oder ausübt, der hinsichtlich Ausbildung und Erfahrung sowie der sozialen Wertschätzung und des Einkommens mit der durch den bisherigen Beruf geprägten Lebensstellung vergleichbar ist. Hierbei berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalles und die höchstrichterliche Rechtsprechung. Nicht vergleichbar ist ein konkret ausgeübter Beruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der BU erzielten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder dieser Beruf deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert.   nein Möglich ist jedoch die konkrete Verweisung. Dies bedeutet, wir können Sie ggf. verweisen, wenn Sie tatsächlich einen anderen Beruf ausüben. Dabei prüfen wir, ob der neue Beruf Ihre Lebensstellung wahrt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Wechsel der beruflichen Tätigkeit mit Einkommenseinbußen von mehr als 20 Prozent verbunden ist. Die Lebensstellung ist ebenfalls nicht gewahrt, wenn die soziale Wertschätzung der nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit geringer ist als die des früheren Berufes Keine Verweisung,
da auch Verzicht auf die konkrete Verweisung
aber Beachtung §23 AVB
(siehe Erklärung Zeile 28)
durch Wahrung der bisherigen Lebensstellung; die Zumutbarkeit ist bei durchschnittlichen Einkommen auf maximal 20% begrenzt, bei niedrigen Einkommen oder hohen Unterhaltsforderungen kann die zumutbare Minderung allerdings auch deutlich niedriger sein; Somit wird die Höhe einer zumutbaren Minderung des Einkommens individuell auf die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bestehenden Situation unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtssprechung geprüft. Wahrung von Ausbildung und Erfahrung; Wahrung der bisherigen Lebensstellung, Einkommensminderungen von 20% und mehr sind unzumutbar Die Lebensstellung ist gewahrt, wenn der neue Beruf in Einkommen, sozialem Ansehen und Wertschätzung des zuvor ausgeübten Beruf nicht oder nicht wesentlich nachsteht. Das voraussichtlich erzielbare jährliche Bruttojahreseinkommen muss mindestens 80% des durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens der letzten 3 Jahre betragen Die Tätigkeit muss aufgrund der Gesundheitsverhältnisse zumutbar sein und im Hinblick auf die Ausbildung und Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit entsprechen.
Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt.
eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht
Als der bisherigen Lebensstellung entsprechend wird dabei nur eine Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt;
BU liegt nicht oder nicht mehr vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht entspricht. Dies ist der Fall, wenn berufliches Einkommen und soziale Wertschätzung der neuen Tätigkeit nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinken.

Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wert-schätzung richtet sich dabei nach den individuellen Gege-benheiten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung.
wirtschaftlich und in ihrer gesellschaftlichen Wertschätzung der Lebensstellung entspricht, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. (u.a. dürfen Einkommenseinbußen maximal 20 % betragen) keine unüblichen Einschränkungen

Verzichtet der Versicherer im Leistungsfall (nach Ausscheiden aus dem Berufsleben) zeitlich unbefristet auf die abstrakte Verweisung?
nein;
nur bei vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Mutterschutz, Zivildienst)
ja nein,
nur bei vorübergehendem Ausscheiden, bis zu 3 Jahre
ja,
die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung gilt bis fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Danach sind für die Prüfung der BU solche Berufe maßgebend, die anhand der dann noch verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden können.
ja die Bedingungen Ihrer BUZ /BUV erlauben kein einseitig befristetes oder mit anderen Bedingungen belastetes Leistungsanerkenntnis. Wenn wir Ihren Anspruch anerkannt haben, erhalten Sie für die Dauer der BU unsere Leistungen, längstens bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer. ja nein;
nur bei vorrübergehenden Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Mutterschutz, Zivildienst)
ja ja nein;
nur bei vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Erziehungsurlaub, Mutterschutz)
ja ja nein;
nur bei vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Arbeitslosigkeit, Lernzeit)
ja

Verzichtet der Versicherer im Nachprüfungsverfahren vollständig und ohne Altersbegrenzung auf das Recht der abstrakten Verweisung?
ja,
auf die Berücksichtigung neu erworbener Ausbildung und Fähigkeiten im Nachprüfungsverfahren wird ausdrücklich hingewiesen
ja ja ja,
dabei können wir jedoch prüfen, ob die vers. Person neue berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
ja ja ja ja,
auf die Berücksichtigung neu erworbener Ausbildung und Fähigkeiten wird ausdrücklich hingewiesen
ja ja,
 es kann nur das Fortbestehen und den Grad der Berufsunfähigkeit erneut geprüft werden. Dabei wird auch überprüft ob die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit ausübt, wobei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden
ja,
auf die Berücksichtigung neu erworbener Fähigkeiten im Nachprüfungsverfahren wird ausdrücklich hingewiesen
ja ja ja ja

Verzichtet der Versicherer im Erstprüfungsverfahren (bei Eintritt des Leistungsfalls) vollständig und ohne Altersbegrenzung auf das Recht der konkreten Verweisung?
nein nein nein nein nein nur bei DANV und hier natürlich nur beim versicherbaren Personskreis ja;
aber Beachtung §23 AVB
(siehe Erklärung)
[1]
nein nein nein nein nein nein nein nein
Gibt es weitere Besonderheiten beim Verweisungsrecht die bedingungsgemäß geregelt sind? nein nein nein Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person Selbständiger oder Freiberufler ist und nach zumutbarer Umorganisation ihres Betriebes / ihrer Praxis weiterhin als Selbständiger bzw. Freiberufler tätig ist oder sein könnte. Zumutbar ist eine Umorganisation, wenn sie betrieblich und wirtschaftlich sinnvoll ist und die versicherte Person unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsverhältnisse, Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen Lebensstellung weiterhin leitend tätig ist oder sein könnte. nein nein Verzicht auf die konkrete Verweisung
aber Beachtung §23 AVB
(siehe Erklärung Zeile 28)
nein nein nein nein nein Für Schüler, Studenten und Azubis gilt:
Ist die versicherte Person Schüler, Auszubildender oder Student, so kommt es bei der Feststellung der BU darauf an, dass die versicherte Person außer Stande ist, einer Tätigkeit als Schüler, Auszubildender oder Student nachzugehen oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht entspricht.
nein nein
Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen Möglichkeiten der Prämienanpassungen

Verzichtet der Versicherer auf  die Anwendung des § 163 VVG? (alt §172 VVG)
ja ja, es wird auf die Anwendung des §163 verzichtet nein nein optional (gegen Mehrprämie) Derzeit verzichten wir noch nicht auf § 163.Es wird aber gerade geprüft, ob nicht doch verzichtet werden kann. ja nein, aber Treuhänderverfahren, statt Beitragserhöhung Kürzung der Versicherungsleistungen nein nein ja,
es wird auf die Anwendung des §163 verzichtet
ja,
es wird auf die Anwendung des §163 verzichtet
nein nein ja
Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage Leistungszusage
Wird die Dauer der BU Leistungen in Form eines zeitlich befristeten Leistungsanerkenntnisses, vertraglich begrenzt? nein,
auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichten wir ausdrücklich
nein ja, auf max. 12 Monate nein ja einmalig nein nein ja, auf max. 18 Monate einmalig grundsätzlich keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse; in begründeten Einzelfällen kann einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis bis zu 12 Monaten ausgesprochen worden ja, max. auf 18 Monate ja, auf max. 12 Monate nein ja, max. 12 Monate,
befristete Anerkenntnisse werden nur in Einzelfällen ausgesprochen
ausnahmsweise,
nur einmalig und maximal für die Dauer von 12 Monaten
nein,
einmalig zeitlich begrenztes Anerkenntnis möglich
Ab welchem Zeitpunkt besteht (im Leistungsfall) ein Leistungsanspruch
wenn keine Karenzzeit vereinbart wurde
ab dem 1. Monat Der Anspruch auf BU-Leistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die BU eingetreten ist ab dem 1. Monat Mit Ablauf des Monats, in dem die BU eingetreten ist. ab dem 1. Monat ab dem 1. Monat ab dem 1. Tag ab dem 1. Monat ab dem 1. Monat ab dem 1. Monat ab dem 1. Monat ab dem 1. Tag mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. ab sofort ab dem 1. Monat
Zahlt der Versicherer die Rente auch dann
ab Eintritt der Berufsunfähigkeit
(= Rückwirkende Leistung), falls der Arzt in den ersten sechs Monaten
keine klare Prognose abgeben kann?
ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Ist die rückwirkende Leistungspflicht des Versicherers bei verspäteter Meldung des Leistungsfalls auf weniger als 3 Jahre vertraglich begrenzt? nein,
nur die gesetzliche Verjährungsfrist
nein nein, nur die gesetzliche Verjährungsfrist Keine zeitliche Begrenzung. nein nein nein, nur die gesetzliche Verjährungsfrist nein, nur die gesetzliche Verjährungsfrist nein nein, nur die gesetzliche Verjährungsfrist nein nein, nur die gesetzliche Verjährungsfrist nein, rückwirkende Leistungen werden für maximal 3 Jahre ab Meldung gewährt. keine Begrenzung nein
Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich Geltungsbereich
Besteht weltweiter Versicherungsschutz? ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Übernimmt der Versicherer alle berechtigten Kosten, die dem VN durch eine vom Versicherer geforderte Untersuchung entstehen? ja ja nein ja ja ja ja ja ja ja ja (ja)
hält sich die VP im Ausland auf und werden ärztl. Untersuchungen in Deutschland verlangt, übernehmen wir die Untersuchungskosten und die Reise- und Aufenthaltskosten innerhalb von Deutschland
ja ja ja
vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Verzichtet der Versicherer auf sein Recht zur Anpassung bzw. Vertragskündigung nach §19 VVG, wenn die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung schuldlos erfolgte?
ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja
Innerhalb welcher Frist kann der Versicherer wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung von dem Recht der Vertragsanpassung, Kündigung, Rücktritt etc. des Vertrages Gebrauch machen? Innerhalb der ersten 5 Jahre;
bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre;
bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung
Innerhalb der ersten 5 Jahre;
bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre;
bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung
Innerhalb der ersten 3 Jahre;
bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre;
bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung
Innerhalb der ersten 5 Jahre (dies gilt nicht bei Vers.-Fällen, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind). bei Vorsatz innerhalb der ersten 10 Jahre. 5 Jahre, 10 Jahre bei Arglist oder Vorsatz Innerhalb 5 Jahre, Ausnahme HIV 10 Jahre entsprechend VVG innerhalb der ersten 5 Jahre, bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre, sofern der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eintritt innerhalb der ersten 10 Jahre 5 Jahre, bei Arglist und Vorsatz 10 Jahre Innerhalb der ersten 5 Jahre;
bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre;
bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung
Innerhalb der ersten 5 Jahre;
bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre;
bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung
Innerhalb der ersten 5 Jahre;
bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre;
bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne  zeitliche Befristung
innerhalb der ersten 5 Jahre,
bei Vorsatz oder Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre
Innerhalb der ersten 5 Jahre;
bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre;
Innerhalb der ersten 5 Jahre; bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre;
Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung Möglichkeiten der Überbrückung

Besteht während der Leistungsprüfung ein Anspruch auf zinslose Stundung der Beiträge für mögliche Zeiten der Leistungspflicht?
ja ja ja ja ja  Ja, da die Feststellung der BU erfahrungsgemäß auch einmal etwas länger dauern kann, stunden wir Ihnen auf Wunsch die Beiträge für die Dauer unserer Leistungsprüfung. Stundungszinsen verlangen wir dafür nicht. ja ja ja, für längstens 5 Jahre ja ja ja ja ja ja
Besteht für PKV-Versicherte (unabhängig vom PKV Anbieter) ab Einstellung der Krankentagegeldleistung wegen Feststellung der BU ein Anspruch auf Überbrückungsgeld (sofern die Leistungsprüfung noch nicht abgeschlossen ist) nein nein nein, nur bei einer KT-Versicherung bei der Barmenia Krankenversicherung a. G. wird ein nahtloser Übergang von Krankentagegeld auf BU-Leistungen garantiert Nein, die Continentale gibt jedoch eine Deckungszusage für den Übergang von KTG zu BU-Leistungen und garantiert so eine lückenlose Zahlung. Voraussetzung ist, dass die Krankentagegeldvers. bei der Continentale oder der Europa besteht, keine Karenzzeit vereinbart ist und entweder AU i. S. KT oder BU i. S. BU-Premium vorliegt. ja nein nein nein nein nein – Keine KTG-Leistung vorhanden nein nein, uniSafe HQ stellt einen nahtlosen Übergang von KT-Leistungen zu BU-Leistungen sicher. Es stellt kein Überbrückungsgeld dar, die Leistungsentscheidung bei uniSafe HQ muss zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein nein nein nein
Wird eine zusätzliche Wiedereingliederungshilfe erbracht, sofern der Versicherer die BU Leistung vorzeitig einstellt? nein Wenn unsere Leistungspflicht endet, weil der Versicherte aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder eine Tätigkeit konkret ausübt, die seiner Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht, zahlen wir als besondere Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten (Einschränkungen bei Leistungsdauern unter 12 Monaten). Bei erneuter Berufsunfähigkeit ggf. Anrechnung auf die zu zahlende BU-Renten nein Endet unsere Leistungspflicht, weil die vers. Person aufgrund neu erworbener beruflicher Tätigkeiten eine andere als die bisherige Tätigkeit ausübt, die ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht, zahlen wir als Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten. ja, in Höhe von 6 Monatsrenten, max. 10.000 EUR nein nein,
da Verzicht auf die konkrete Verweisung
aber Beachtung §23 AVB
(siehe Erklärung Zeile 28)
ja, sofern aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder eine Tätigkeit ausgeübt wird, zahlen wir eine besondere Wiedereingliederungshilfe in Höhe von sechs Monatsrenten, höchstens jedoch 6.000 Euro ja, in Höhe von 6 Monatsrenten (max. 6.000 EUR) ja einmalig in Höhe der aktuellen Monatsrente X 12, begrenzt auf 10.000 EUR nein ja, Voraussetzung 2 Jahre Leistungsbezug ja, max. 10.000 EUR ja,
eine einmalige Abschlusszahlung in Höhe von sechs Monatsrenten, höchsten 6000,- Euro
kostenfreie Möglichkeit einer beruflichen Integrations-Rehabilitationsberatung, keine Verpflichtung für die VP diese Unterstützung anzunehmen, keine Auswirkung auf BU Leistung
Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung Angemessenheitsprüfung
Wann und  in welcher Höhe erfolgt die Angemessenheitsprüfung der vereinbarten BU Rente bei Angestellten? Eine Angemessenheitsprüfung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird.
Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht. Eine Berufsunfähigkeitsrente gilt in der Regel dann als angemessen, wenn der gesamte BU-Schutz (also aus allen Policen) nicht mehr als 80 % des Nettoeinkommens ausmacht.
Als Grundlage wird das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen der letzten  drei Jahre herangezogen. Als angemessen gilt: 2/3 des durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze + 1/3 des durchschnittlichen Bruttojahreseinkommens, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Bestehen bereits Anwartschaften aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen werden ebenfalls angerechnet. Bei Antragstellung, maximal 60 % des Bruttojahreseinkommens bei Antragsstellung;

Die gesamte monatliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (ebenfalls zu berücksichtigen: Dienstunfähigkeits- und Grundfähigkeitsleistungen) darf nicht 60 % des Bruttoeinkommens (75 % bei betrieblicher Altersvorsorge) und nicht 90 % des Nettoeinkommens (entfällt bei betrieblicher Altersvorsorge) überschreiten.
Eine Angemessenheitsprüfung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird. Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht. Eine Berufsunfähigkeitsrente gilt in der Regel dann als angemessen, wenn der gesamte BU-Schutz (also aus allen Policen) nicht mehr als 60 % des Bruttoeinkommens ausmacht.  Ärzte 70% Bereits bei Antrags-/Anfragestellung.
Allgemeine Aufnahmerichtlinie: 2/3 des letzten Bruttoeinkommens. Ab 24.001 € BUZ-Jahresrente verlangen wir eine zusätzl.. Erklärung vom Antragssteller zu dessen "Einkommens- und Versorgungssituation", ab 36.001 € Einkommensnachweise aus den letzten 3 Kalenderjahren. Sofern das jährl.. Brutto-Jahreseinkommen 45.000 € übersteigt, gilt folgendes: Bei Brutto-Arbeitseinkommen von 45.001 bis 60.000 € beträgt die max. versicherbare BU-Rente einschl. Vorversicherungen einheitlich 30.000€. Bei Brutto-Arbeitseinkommen ab 60.001 € bis 100.000 € darf die maximal versicherbare BU-Rente die Hälfte des Brutto-Arbeitseinkommens nicht überschreiten. Bei Jahresrenten ab 50.001 € bildet das Netto-Einkommen die Berechnungsbasis. Es muss mindestens doppelt so hoch sein wie die versicherbare Jahresrente.
Die Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Vertragsabschluss.                                                                  Bis zu Jahresbrutto-Einkommen von 60.000 EUR:
Versorgungsziel = 90% des jährlichen Nettoeinkommens bzw. 60% des jährlichen Bruttoeinkommens
(ohne Berücksichtigung der GRV-Ansprüche)                      Über einem Jahresbrutto-Einkommen von 60.000 EUR erfolgt eine individuelle Prüfung.                
Eine Angemessenheitsprüfung wird ab einer Gesamt-Jahresrente (intern/extern - inkl. Unfall-BU) ab 19.200 EUR durchgeführt, es sei denn, die Berufsunfähigkeitsrente ist aufgrund des Berufes (z.B. Schüler, Azubi usw..) auf eine geringere Rente begrenzt. Die beantragte BU-Rente inklusive interner/externer Vorversicherungen darf 60 % des Bruttoarbeitseinkommens nicht übersteigen. Dies gilt bis zu einer Gesamt-Jahresrente von 40.000 EUR. die Angemessenheitsprüfung erfolgt zum Zeitpunkt der Beantragung;
Höhe: max. 70 % des Vorjahresbruttoeinkommens 
Eine Angemessenheitsprüfung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird. Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht. Eine Berufsunfähigkeitsrente gilt in der Regel dann als angemessen, wenn der gesamte BU-Schutz (also aus allen Policen) nicht mehr als 60 % des Bruttoarbeitseinkommens ausmacht. Eine Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Antragstellung. Die Gesamtversorgung aus bestehenden und beantragten Berufsunfähigkeitsversicherungen und anderen bestehenden Versorgungen (gesetzlich, berufsständisch, betrieblich) muss in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen sein. GRV-Renten werden dabei nur zur Hälfte und mit max. 7.200 Euro p.a. angerechnet. Bei einem Nettoeinkommen bis 30.000 Euro können 100% abgesichert werden, darüber 80%, ab 50.001 Euro 70%). Wenn die Summer aller Versorgungsanwartschaften
(z.B. priv.BU-Renten, bAV u.a. Versorgungsträger) bei BU-Renten von bis zu 24.000€ p.a. 85% bzw. bei höheren BU-Renten 75% des Nettoeinkommens nicht übersteigt
Eine Prüfung erfolgt, wenn eine beantragte BU-Rente einschließlich aller bestehenden BU-Versicherungen eine Barrente über 2.000 Euro erreicht. Eine Rente gilt dann als angemessen. wenn 50 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der letzten drei Jahre  (innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung = zZt 63.600 Euro) nicht überschritten werden. Über die Bemessungsgrenze hinaus erfolgt eine individuelle Prüfung. Sofern die Angabe des Einkommens im Antrag fehlt oder es sich um eine(n) Auszubildende(n) mit nur geringen Einkünften handelt, versichern wir unter Berücksichtigung aller bestehenden oder beantragten Ansprüche folgende BU- / EU-Leistungen pauschal: 
bei Akademikern (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss) EUR 1.500 Monatsrente; bei Studenten EUR 1.000 Monatsrente; bei allen Sozialversicherungspflichtigen ohne Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und Auszubildenden,
Hausfrauen und Schülern EUR 750 Monatsrente; bei Beamten ohne Angabe der Besoldungsgruppe EUR 500;    Im Allgemeinen versichern wir Monatsrenten bis zu folgenden Gesamtversorgungsgrenzen: 95 % bei einem Jahresnettoeinkommen bis 25.000 EUR;  anteilig 70 % bei einem Jahresnettoeinkommen über 25.000 EUR
k.A.
Wann und in welcher Höhe erfolgt die Angemessenheitsprüfung der vereinbarten BU Rente bei Selbstständigen? Eine Angemessenheitsprüfung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird.
Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht. Bei Selbständigen/Freiberuflern gelten die Einkommensnachweise der letzten 3 Kalenderjahre vor Abzug von Personensteuern + ggf. einer Bestätigung des Steuerberaters.
Eine Angemessenheitsprüfung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird. Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht.
Bei Selbständigen/Freiberuflern gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Einkommen, jeweils nach Abzug aller Betriebsausgaben.
Bei Antragstellung anhand des Gewinns aus Gewerbebetrieb bzw. der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, jeweils nach Abzug aller Betriebsausgaben, maximal 60 % bei Antragsstellung;

Die gesamte monatliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (ebenfalls zu berücksichtigen: Dienstunfähigkeits- und Grundfähigkeitsleistungen) darf nicht 60 % des Bruttoeinkommens (Bruttoeinkommen entspricht Gewinn vor Steuer) überschreiten.

Eine Angemessenheitsprüfung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird. Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht.
Bei Selbständigen/Freiberuflern gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Einkommen, jeweils nach Abzug aller Betriebsausgaben.

Existenzgründer max. 18.000 EUR + 2% Dynamik
Ausnahme: Kammerberufe wie Ärzte,RA,Notare, Steuerberater 24.000 + Dynamik (Nachweis auf Verlangen)



wie oben Vorgehensweise der Angemessenheitsprüfung analog zum Angestellten                                                                                                                                                                          Bei Selbständigen/Freiberuflern gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit als Einkommen, jeweils nach Abzug aller Betriebsausgaben
Eine Angemessenheitsprüfung wird ab einer Gesamt-Jahresrente (intern/extern - inkl. Unfall-BU) ab 19.200 EUR durchgeführt. Die beantragte BU-Rente inklusive interner/externer Vorversicherungen darf 60 % des Bruttoarbeitseinkommens nicht übersteigen. Dies gilt bis zu einer Gesamt-Jahresrente von 40.000 EUR. die Angemessenheitsprüfung erfolgt zum Zeitpunkt der Beantragung;
Höhe: max. 70 % des Vorjahresgewinns vor Steuern
 bei Antragsstellung auf Grundlage der Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. der auf die versicherte Person entfallende Brutto-Gewinn. Bis zu 100.000 EUR können bis zu 60 % abgesichert werden (inklusive schon bestehender BU-Versicherungen) Die obigen Ausführungen gelten analog auch für Selbständige. Anstelle des aktuellen Bruttoeinkommens wird hier jedoch der durchschnittliche Gewinn der letzten 3 Jahre nach Steuern als Maßstab herangezogen. wie oben, wobei vom Gewinn nach Steuern ausgegangen wird Eine Prüfung erfolgt, wenn eine beantragte BU-Rente einschließlich aller bestehenden BU-Versicherungen eine Barrente über 2.000 Euro erreicht. Eine Rente gilt dann als angemessen. wenn 70 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der letzten drei Jahre oder des Gewinnes bzw. der Einkünfte nach Abzug der Betriebsausgaben nicht überschritten werden. Auch hier erfolgt bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze eine individuelle Prüfung. Sofern die Angabe des Einkommens im Antrag fehlt oder es sich um eine(n) Auszubildende(n) mit nur geringen Einkünften handelt, versichern wir unter Berücksichtigung aller bestehenden oder beantragten Ansprüche folgende BU- / EU-Leistungen pauschal bei allen Selbständigen 1.250 EUR k.A.

Auf welcher Gehalts und Einkommensbasis
erfolgt die Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall bei Angestellten?
auf Basis des Gehaltes das zum Zeitpunkt des Leistungsfalles vom VN bezogen wurde Bei Erhöhungen prüfen wir im Leistungsfall, ob diese bei Durchführung angemessen waren. keine Angemessenheitsprüfung dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten jährlichen Bruttoeinkommen Im Leistungsfall wird die vereinbarte Rente fällig. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Antragstellung nicht im Leistungsfall es gelten die versicherten Renten bei Vertragsschluss Im Leistungsfall erfolgt keine Angemessenheitsprüfung. Da es sich bei BU um eine Summenversicherung handelt, zahlen wir die versicherte Rente. (vorausgesetzt die VN-Angaben bei Vertragsabschluss zur wirtschaftlichen  Risikoprüfung waren korrekt) auf Basis des Gehaltes das zum Zeitpunkt des Leistungsfalles vom VN bezogen wurde es erfolgt keine Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall;
 sofern durch den VN zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss keine Obliegenheitsverletzung begangen wurde, wird die vereinbarte BU-Rente bezahlt
Es erfolgt keine weitere Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Vertragsabschluss im Zuge der vorvertraglichen Anzeigepflichten. Siehe Frage 48 Im Leistungsfall wird keine Angemessenheitsprüfung vorgenommen, da es sich anders als z.B. in der Krankentagegeldversicherung um eine Summenversicherung handelt. Die Rente wird selbst dann gezahlt, wenn sich dadurch gegenüber dem letzten Einkommen eine Überversorgung ergeben würde.
Allenfalls kann geprüft werden, ob der Kunde bei Vertragsabschluss korrekte Angaben zur wirtschaftlichen Risikoprüfung gemacht hat, ob also eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt worden ist.
es erfolgt keine Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall;
 sofern durch den VN zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss keine Obliegenheitsverletzung begangen wurde, wird die vereinbarte BU-Rente bezahlt
keine Angemessenheitsprüfung es wird keine Gehalts oder Einkommensprüfung durchgeführt k.A.

Auf welcher Gehalts und Einkommensbasis
erfolgt die Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall bei Selbstständigen?
auf Basis des Gehaltes das zum Zeitpunkt des Leistungsfalles vom VN bezogen wurde Bei Erhöhungen prüfen wir im Leistungsfall, ob diese bei Durchführung angemessen waren. keine Angemessenheitsprüfung je nach Einzelfall

(grundsätzlich Prüfung des Einkommens der letzten 3 Jahre)
Im Leistungsfall wird die vereinbarte Rente fällig. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Antragstellung nicht im Leistungsfall es gelten die versicherten Renten bei Vertragsschluss Im Leistungsfall erfolgt keine Angemessenheitsprüfung. Da es sich bei BU um eine Summenversicherung handelt, zahlen wir die versicherte Rente. (vorausgesetzt die VN-Angaben bei Vertragsabschluss zur wirtschaftlichen  Risikoprüfung waren korrekt) auf Basis des Vorjahresgewinnes der zum Zeitpunkt des Leistungsfalles vom VN erzielt wurde es erfolgt keine Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall;
 sofern durch den VN zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss keine Obliegenheitsverletzung begangen wurde, wird die vereinbarte BU-Rente bezahlt
Es erfolgt keine weitere Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Vertragsabschluss im Zuge der vorvertraglichen Anzeigepflichten. Siehe Frage 49 Die obigen Ausführungen gelten analog auch für Selbständige. es erfolgt keine Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall;
 sofern durch den VN zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss keine Obliegenheitsverletzung begangen wurde, wird die vereinbarte BU-Rente bezahlt
keine Angemessenheitsprüfung es wird keine Gehalts oder Einkommensprüfung durchgeführt k.A.
Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht
Beschränkt der Versicherer die Mitwirkungspflicht des VN auf zumutbare ärztliche Anweisungen? ja,
medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen beschränkt
ja, Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.B. Verwendung von Prothesen und Sehhilfen) sowie Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustands bieten. ja, medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen beschränkt Wir verzichten auf die Arztanordnungsklausel. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die vers. Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z. B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. ja, medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare und schmerzfreie Maßnahmen beschränkt ja ja ja, auf die sogenannte Arztanordnungsklausel wird verzichtet; Beschränkung lediglich auf zumutbare Maßnahmen (z.B. Tragen einer Brille) und einfache und gefahrlose Heilbehandlungen (z.B. Verwenden einer Salbe) ja ja,
medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen beschränkt
ja,
medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht beschränkt
ja, Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen beschränkt ja,
medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen beschränkt
ja zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse ist Folge zu Leisten
Verzichtet der Versicherer auf eine Meldepflicht der versicherten Person bei gesundheitlichen Verbesserungen im Leistungsfall? nein nein, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit muss unverzüglich angezeigt werden. nein nein,
eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit, sowie die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.
nein,
eine Minderung der BU muss unverzüglich angezeigt werden
Nein, Haben sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weniger als 50 Prozent oder Art und Umfang der Pflege unter das Ausmaß von § 2 Ziffern 6 und 7 vermindert, werden wir von der Leistung frei. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung in Textform dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten in Textform mit; sie wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. ja nein nein nein, Änderungen des Gesundheitszustandes müssen unverzüglich gemeldet werden nein,
eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit oder die Wiederaufnahme bzw. die Änderung der beruflichen Tätigkeit muss unverzüglich angezeigt werden.
nein nein,
eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen
nein nein

Verzichtet der Versicherer darauf, dass nach Vertragsabschluss ein Berufswechsel oder ein erhöhtes Risiko angezeigt werden muss (z.B. wenn Sie eine gefährliches Hobby, Sportart ausüben?
ja ja ja ja ja ja,
einen Berufswechsel brauchen Sie uns nicht anzuzeigen. Ihr neuer Beruf gilt automatisch als "maßgeblicher Beruf“ für die Feststellung Ihrer BU - selbst dann, wenn Sie ihn beim Eintritt der BU erst kurze Zeit ausgeübt haben. Bei diesem Beruf muss es sich aber um eine im Rahmen der geltenden Rechtsordnung ausgeübte Erwerbstätigkeit handeln, die auf den Erwerb des Lebensunterhalts angelegt ist.
ja ja ja ja ja ja ja ja ja

Verzichtet der Versicherer bei der Leistungsprüfung auf einen Leistungsbescheid eines vom Versicherer bestellten Arztes
(sogenannte Arztanordnungsklausel)
ja ja zusätzlich zu den vom Kunden eingereichten Unterlagen des behandelnden Arztes können auf Kosten der Barmenia weitere Unterlagen oder Nachweise von Ärzten, die von der Barmenia beauftragt werden, verlangt werden. ja,
wir können jedoch weitere Gutachter, Ärzte oder sachverständige Dienstleister einsetzen. Die Kosten werden von uns getragen.
ja ja ja ja, keine Vertragsärzte ja Im Regelfall ja. Die Stuttgarter behält sich jedoch vor im Einzelfall einen begutachtenden Arzt bei Untersuchungen im Rahmen der Nachprüfung eines Leistungsfalls zu bestellen. ja nein ja,
prinzipiell freie Arztwahl;
 im Einzelfall können Untersuchungen durch von der Volksfürsorge bestimmte Ärzte gefordert werden
ja ja;
nein bei Nachprüfung
Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten Nachversicherungsmöglichkeiten

Bietet der Versicherer Nachversicherungsmöglichkeiten (ohne erneute Gesundheitsprüfung) bei Heirat und/oder Geburt/Adoption an?
ja,
sowohl bei Heirat als auch bei Geburt;
das Recht muss innerhalb von 6 Monaten und max. bis zum 40. Lebensjahr des VN ausgeübt werden;
max. Erhöhung bis zu 3.000 Euro jährliche BU-Rente
ja, siehe beigefügtes Druckstück "Nachversicherungs- und Aufbaugarantie" ja, sowohl bei Heirat als auch bei Geburt;
das Recht muss innerhalb von 6 Monaten und max. bis zum 45. Lebensjahr des VN ausgeübt werden;
max. Erhöhung 50% der anfänglich versicherten Jahresrente

Ja, sowohl bei Heirat  der VP, Geburt eines Kindes der VP und Adoption eines minderjährigen Kindes. Voraussetzungen: max. bis zum 45. Lebensj. der VP. Die Nachvers. kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eintritt der oben beschriebenen Ereignisse beantragt werden. Es dürfen keine Leistungen wegen BU beantragt worden sein.
Umfang der Erhöhung: Die vers. Jahresrente der Nachvers. (ggf. incl. einer Sofortbonusrente) darf zwischen 600 EUR und 6.000 EUR betragen. Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachvers. bestehende vers. Jahresrente darf sich dabei höchstens um 25 % bzw. bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei vers. Schülern, Studenten und Azubis um bis zu 50 % erhöhen. Außerdem muss ein angemessenes Verhältnis zum Bruttoeinkommen gewahrt bleiben, d.h., der jährl.. Anspruch auf Leistungen wegen BU darf 60 % des jährl.. Bruttoeinkommens und 90 % des jährl.. Nettoeinkommens nicht überschreiten.                                                                                                                                              
ja,
ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie optional wählbar (nur bei SBU-professional, gegen Mehrprämie)
Die Nachversicherungsgarantie ist vom Haupttarif abhängig ja,
Erhöhung bis zu 200 % der BU-Rente bei Vertragsabschluss d.h. 3-fache BU-Rente                                                                die ersten 5 Jahre nach Vertragsabschluss an kein besonderes Ereignis gebunden
ja,
bei Heirat und Geburt, das Recht muss innerhalb von 3 Monaten ausgeübt werden und max. bis zum 45 Lebensjahr des VN, max. Erhöhung 50% der versicherten Jahresrente.
ja ja, sowohl bei Heirat, Geburt bzw. Adoption eines Kindes; das Recht muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Ereignisses und max. bis zum 45. Lebensjahr des VN ausgeübt werden; die Restlaufzeit des Vertrages muss 5 Jahre betragen; max. Erhöhung 50% der ursprünglich vereinbarten Jahresrente ja, sowohl bei Heirat als auch bei Geburt;
das Recht muss innerhalb von 3 Monaten und einer ausstehenden Vertragsdauer von mindestens 20 Jahren ausgeübt werden;
max. Erhöhung 100% der versicherten Jahresrente
ja, sowohl bei Heirat als auch bei Geburt;
das Recht muss innerhalb von 3 Monaten und max. bis zum 48. Lebensjahr der VP ausgeübt werden;
max. Erhöhung 50% der versicherten Jahresrente (max. 6.000 EUR pro Erhöhung), Summe aller BU-Renten darf insgesamt nicht mehr als 30.000 EUR betragen und die Summe aller BU-Anwartschaften der VP darf 85 % des Netto-EK der VP nicht übersteigen
ja, sowohl bei Heirat als auch bei Geburt/Adoption;
das Recht muss innerhalb von 3 Monaten und max. bis zum 45. Lebensjahr des VN ausgeübt werden;
max. Erhöhung 500 EUR je Anlass; max. Barrente insgesamt 2.000 EUR mtl.
ja,
bei Heirat, Geburt und Adoption
ja,
gem. Lebensphasenkonzept

Bietet der Versicherer zusätzliche Nachversicherungsmöglichkeiten (ohne erneute Gesundheitsprüfung) bei weiteren Ereignissen an?
ja,
für weitere Ereignisse wie z.B.
Existenzgründung, Besserstellung im Beruf, Ausbildungsende, Immobilienkauf …
ja, siehe beigefügtes Druckstück "Nachversicherungs- und Aufbaugarantie" ja, für weitere 5 Ereignisse wie z.B. Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums,
Einkommenserhöhung, Immobilienkauf …
Ja, für folgende weitere Ereignisse:
- Erreichen der Volljährigkeit der VP
- Erhöhung des Einkommens der VP, die erstmalig zum   Überschreiten der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung führt.
- Steigerung des Bruttoeinkommens der VP aus nichtselbständiger Tätigkeit um mehr als 10 % gegenüber dem monatlichen Durchschnitts-Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate.
- Erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden.
- Erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- Aufnahme einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit mit Kammerzugehörigkeit der VP.

ja, ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie optional wählbar (nur bei SBU-professional, gegen Mehrprämie) Die Nachversicherungsgarantie ist vom Haupttarif abhängig Heirat, Geburt oder Adoption, Finanzierung (Immobilien o. gewerblich), hohe Gehaltserhöhung, Wegfall Versicherungspflicht in der GRV, Scheidung, Selbständigkeit, Abschluss einer Berufsausbildung ja für 5 weitere Ereignisse ja, z.B. Abschluss einer Ausbildung, Karrieresprung, Ehescheidung, Existenzgründung ja, gilt auch für Immobilienkauf und Mehrverdienst im Beruf ja, für weitere Ereignisse wie z.B.
Scheidung, Existenzgründung, Karrieresprung, Wegfall GRV/BAV-Rente, Immobilienkauf …
ja, für weitere 7 Ereignisse wie z.B.
Adoption, Scheidung, Immobilienerwerb, Wechsel in die berufl.. Selbstständigkeit …;
sowie bei Einkommenserhöhung
ja, für weitere 12 Ereignisse wie z.B.
 Volljährigkeit, Abschluss Berufsausbildung, Meisterprüfung, Immobilienkauf …
ja,
bei 5 weiteren Ereignissen z.B. Wechsel in die Selbständigkeit, Immobilienerwerb, ...
ja, gem. Lebensphasenkonzept
Erfolgt bei Ausübung der Nachversicherungsoptionen eine erneute wirtschaftliche Risikoprüfung des VN? ja,
bei allen Nachversicherungsoptionen werden Nachweise verlangt, dass durch diese Erhöhung eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird
ja,
eine angemessene Relation zum Einkommen muss vorhanden sein, bei Bedarf wird ein Nachweis verlangt.
ja ja,
bei allen Nachversicherungsoptionen werden Nachweise verlangt, dass durch diese Erhöhung eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird
ja,
bei der  Nachversicherungsoption werden Nachweise verlangt, dass durch diese Erhöhung eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird. Dies ist die einzige Voraussetzung zur Ausübung der Nachversicherungsoption, da ereignisunabhängig
nein, es gibt ja bedingungsgemäße Summenbegrenzungen ja,
bei Ausüben der Nachversicherungsoption wird geprüft, ob die Erhöhung in angemessener Relation zum Einkommen steht.
ja, die Gesamtjahresrente darf 60 % des Bruttojahreseinkommens nicht übersteigen. Es steht uns frei bei Antrag auf Nachversicherung entsprechende Nachweise über das Bruttoarbeitseinkommen und den die Gesamtversicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung einzufordern und zu überprüfen. ja,
max. 70 % des Vorjahresbruttoeinkommens,
bei Selbstständigen Gewinn vor Steuern möglich
ja, aber nur in Ausnahmefällen kann bei allen Nachversicherungsoptionen der Nachweis verlangt werden, dass durch diese Erhöhung eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird ja,
es erfolgt eine wirtschaftliche Risikoprüfung bei Ausübung der Nachversicherungsoption. Es wird die Angemessenheit der Relation zwischen gewünschter BU-Rente, bestehender Versorgung für den Fall der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit und aktuellen Nettoeinkommen geprüft.
ja,
bei allen Nachversicherungsoptionen werden Nachweise verlangt, dass durch diese Erhöhung eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird
Nur sofern eine Barrente von über 1.500 EUR mtl. erreicht wird. Die Barrente darf 70% des Bruttoeinkommens der letzten 3 Jahre nicht übersteigen. ja, zur Ausübung der individuellen Nachversicherungsgarantie sind uns
aktuelle Einkommensbestätigungen einzureichen.
k.A.
Erfolgt bei Ausübung der Nachversicherungsoptionen eine erneute Prüfung des, zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübten Berufes und ggfs. eine Umstellung in die neue Berufsgruppe? nein,
bei allen Nachversicherungsoptionen wird auf eine Prüfung des tatsächlich ausgeübten Berufes verzichtet und es wir keine Berufsgruppenumstufung vorgenommen.
Die Nachversicherungsgarantie erfolgt bedingungsgemäß ohne erneute Risikoprüfung ja nein nein nein nein,
es erfolgt keine erneute Prüfung des tatsächlich ausgeübten Berufes und somit auch keine evtl. Berufsgruppenumstufung
ja,
bei allen Nachversicherungsoptionen wird der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübte Beruf geprüft und ggfs. eine Berufsgruppenumstufung vorgenommen
keine Prüfung des Berufes nein nein,
eine Umstufung des bestehenden Vertrags in eine andere Berufsgruppe wird nicht vorgenommen werden (es gilt der Grundsatz "Einmal versichert, Immer versichert"). Für den Versicherungsteil, der aus der Nachversicherungsoption resultiert, ist hinsichtlich der maximal möglichen BU-Rente und der Prämienbemessung der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübte Beruf  maßgeblich.
ja,
bei allen Nachversicherungsoptionen wird der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübte Beruf geprüft und ggfs. eine BG - Umstufung vorgenommen
nein,
 es bleibt bei der bisherigen Einstufung.
Bei der individuellen Nachversicherungsgarantie benötigen wir eine Erklärung, dass die bei Antragstellung angegebene Tätigkeit weiterhin in gleicher Weise ausgeübt wird. k.A.
Antrag Antrag Antrag Antrag Antrag Antrag Antrag Antrag Antrag Antrag Antrag Antrag Antrag Antrag Antrag Antrag

Auf welchen Zeitraum sind die Gesundheitsfragen im ambulanten Bereich begrenzt?
5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre
10 Jahre bei Fragen nach Drogen, Betäubungsmitteln häufige Medikamenteneinnahme und Alkoholkonsum sowie Fragen nach Krankheiten oder Beschwerden der Blut bildenden Organe, Blut- der Tumorerkrankungen.
5 Jahre
10 Jahre bei ambulanten Operationen
5 Jahre
10 Jahre bei ambulanten Operationen
5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre
10 Jahre bei Fragen zu bestimmten Krankheiten, Drogeneinnahmen, Operationen, Unfälle, Verletzungen und Vergiftungen
5 Jahre 5 Jahre
10 Jahre bei Fragen zu Drogen und Betäubungsmitteleinnahme, Beratung wegen Konsum von Alkohol, Betäubungsmittel oder Drogen,
Selbsttötungsversuch
5 Jahre 5 Jahre Untersuchungen, Behandlungen und Beratungen 5 Jahre,
ambulante Operationen 10 Jahre
5 Jahre

Auf welchen Zeitraum sind die Gesundheitsfragen im stationären Bereich begrenzt?
10 Jahre
10 Jahre wegen Behandlung Drogen, Betäubungs-, Rauschmitteleinnahme
10 Jahre wegen Behandlung der Folgen von Alkoholgenuss
10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre Operationen 10 Jahre 10 Jahre

Auf welchen Zeitraum sind die Gesundheitsfragen für den Bereich der psychotherapeutischen Behandlungen begrenzt?
5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 5 Jahre 10 Jahre bei Psyche bzw. Drogen 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 10 Jahre
Gibt es eine Gesundheitsfrage die zeitlich nicht befristet gestellt wird? ja, Frage nach HIV ja, Frage nach HIV ja, Frage nach HIV und
angeborene und erworbene Krankheiten, Behinderungen, Minderungen der Erwerbsfähigkeit, Wehrdienstbeschädigungen, Beschwerden oder Folgen von Krankheiten bzw. Verletzungen
ja, Frage nach HIV ja, Frage nach HIV ja, HIV ja, chronische Leiden und
MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit)
körperliche, psychische oder geistige Beeinträchtigungen (z.B. Fehlbildungen, Verluste oder Schäden an Körpergliedern oder -organen, Folgen von Operationen oder Unfällen), Gesundheitsstörungen, die Anlass waren zur Anerkennung einer Behinderteneigenschaft (MdE/GdB) oder Pflegestufe, besteht Wehrdienstbeschädigung (WDB) ja, Frage nach HIV, Suizidversuch und bösartigen Tumorerkrankungen ja,
Frage nach Erwerbsminderung und Wehrdienstbeschädigung
ja,
Frage nach HIV, körperliches Gebrechen, Organfehler, eine angeborene Erkrankung, eine Erwerbsminderung (MdE), eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) oder eine Schwerbehinderung (GdB)
ja, Frage nach HIV ja, Frage nach HIV ja, Frage nach HIV nein
Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse Zielgruppen + Ratingergebnisse
Für welche Ziel- und Berufsgruppen finden Sie Ihre BU besonders geeignet?
(z.B. Handwerker, Kaufleute, Akademiker…)
Berufseinsteiger, Azubis, Studenten (voller BU-Schutz ab Studienbeginn), Akademiker, Angestellte, Arbeiter                                                   Ärzte, Akademiker und kaufmännische Angestellte alle Besonders empfehlenswert ist unsere BU für junge Leute im Rahmen der starterVorsorge. Grundsätzlich besteht bei unserer BU jedoch bei allen Berufen ohne körperliche Belastung und bei Berufen mit leichter körperlicher oder psychischer Belastung ein sehr gutes Preis- /Leistungsverhältnis. Arztberufe, Ingenieurberufe, kaufmännische Berufe, Akademiker allgemein HM :Handwerker , Kraftfahrer, Beamte (z. B. Lehrer)   DANV: kfm. Akademiker, Juristen , Steuerberater etc. Akademiker, kaufmännische Angestellte, Geschäftsführer, Vorstände, Selbständige Ärzte, Akademiker.... Alle Durchweg für alle Berufsgruppen* Sondereinstufung für Handwerksmeister mit mind. 5 Vollzeitbeschäftigten und mind. 75% kfm. Tätigkeit in BG II. Weitere ähnliche Berufe ebenfalls aber nur auf Anfrage und Einzelfallentscheidung über die FD München alle, keine besonderen Zielgruppen Umfassende Absicherung gegen Berufsunfähigkeit für nahezu alle Berufsgruppen (z.B. Selbstständige, Angestellte, Beamte, Hausfrauen und Studenten) Berufseinsteiger; alle Kammerberufe BG 1 (Arzt, Apotheker, Juristen, Notare, RA), Steward/es; Piloten (auch Hubschrauber/BW), alle, die von ihrem Arbeitseinkommen leben (müssen) BG1 und BG2

Welches Rating für das BU-Bedingungswerk haben Sie bei Morgen & Morgen?
5 Sterne 5 Sterne 5 Sterne 4 Sterne Gesamtrating
5 "Sterne" Bedingungsrating
5 Sterne z. Zt.  4 Sterne 5 Sterne 5 Sterne 5 Sterne 5 Sterne 5 Sterne 4 Sterne Gesamtrating
5 "Sterne" Bedingungsrating
5 Sterne 5 Sterne 5 Sterne

Welches Rating haben sie bei Franke & Bornberg?
FFF FFF FF FFF FFF (ab 01.07.2008) FFF FFFplus FFF PLUS FFFplus FFFplus FFFplus FF FF FFF FF Plus

Welches Fitch Rating hat Ihre Gesellschaft?
AA- k.A. BBBq k.A. A+ AA- AA+ A+ A+ A A- (2007) - AA AA- k.A.

Welches Assekurata Rating hat Ihre Gesellschaft?
- k.A. A k.A. k.A. nicht geratet A+ keine Teilnahme  - Nicht geratet A+ - Nicht bekannt k.A. k.A.
Wie hoch ist die Anerkennungsquote in % bei den BU-Leistungsfällen innerhalb der letzten 5 Jahre bei Ihrer Gesellschaft? keine vergleichbare Aussagekraft, da von vielen Faktoren abhängig. (Struktur des Bestands im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Berufe der Versicherten, Alter der Verträge, Schärfe der Risikoprüfungen etc.)  ca. 75 - 80 % k.A. k.A. k.A. geringste Prozessquote 90% 83% k.A. k.A. 82% K.A. 66% k.A. k.A.
Wie hoch ist die durchschnittliche BU Prozessquote in % innerhalb der letzten 5 Jahre bei Ihrer Gesellschaft? 1,10% 3 -5% k.A. k.A. k.A. 0,32% 15 bis 25 Neuprozesse p.a. bei BU-Bestand von 500.000 Verträgen 2,55% k.A. ca. 5 % 1% Kein Prozess verloren, k.w.A. 3% k.A. k.A.
sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges sonstiges
Welche maximale Jahres BU Rente ist  über die Gesundheitsfragen im Antrag versicherbar? 30.000.- EUR (bis Eintrittsalter 50 Jahre)
12.000.- EUR (Eintrittsalter über 50 Jahre)
30.000.- EUR (bis Eintrittsalter 50 Jahre)
12.000.- EUR (Eintrittsalter über 50 Jahre)
24.000.- EUR 24.000 € (bis Eintrittsalter 45 Jahre)                                             18.000 € (ab Eintrittsalter 46 Jahre) 30.000 EUR (bis Eintrittsalter 49 Jahre)
12.000 EUR (ab Eintrittsalter 50 Jahre)
Bis 49 Jahre 24.000,-- Euro                                                                                                           Ab 50 Jahre 18.000,-- Euro 30.000 € (bis Eintrittsalter 50 Jahre)                                       15.000 € (Eintrittsalter über 50) 30.000,- EUR 24.000 EUR 20.000.- EUR (bis Eintrittsalter 45 Jahre)
15.000.- EUR (Eintrittsalter über 46 Jahre)
30.000,- EUR Bis max. 24000,- EUR 24.000.- EUR (bis Eintrittsalter 45 Jahre)
18.000.- EUR (Eintrittsalter über 45 Jahre)
30.000,- EUR ohne ärztliche Untersuchungen 24.000 Euro
Welche maximale monatliche BU Rente ist bei Ihrer Gesellschaft möglich und welche Unterlagen sind hierfür notwendig? keine Begrenzung max. das 3 fache der BBG, eine Erklärung vom Arzt (B-Plus), die Antragsfragen, sowie eine Herz- und Kreislaufuntersuchung (HU) ist erforderlich. Wirtschaftlichkeit muss gegeben sein. keine feste Obergrenze, allerdings Einkommensnachweise (max. 60% vom brutto) erforderlich sowie ärztliche Untersuchungen (2.000 - 2.500 EUR einfache ärztliche Untersuchung, ab 2.501 Eur erweiterte ärztliche Untersuchung). 6.000 EUR (darüberhinaus Einzelfallentscheidung), Untersuchungen gemäß Annahmerichtlinien und ggfs. ärztliches Zeugnis 5.000.- EUR
ärztliches Zeugnis, Cotinintest, großes und kleines Labor; Ruhe und Belastungs EKG, HIV Test
darüber Direktionsanfrage
Der Höhe nach gibt es keine feste Begrenzung. Natürlich müssen die Einkommensverhältnisse nachhaltig entsprechen. Daher kann es sich nur um Einzelfallentscheidungen handeln keine Begrenzung (ärztliches Zeugnis, HIV-Test, Ruhe und Belastungs EKG, vollständige Laboruntersuchung) 15.900,- EUR, erforderliche Unterlagen: vollständige ärztliche Unterlagen (vgl. Formblatt L-R2003/10.07/p) + Einkommensnachweise über Festgehalt der letzte 3 Jahre und Bericht über die finanzielle Situation des Antragstellers, jeweils bestätigt von unabhängiger Stelle 5.000 EUR (ärztliches Zeugnis, HIV-Test, EKG, Laborwerte) Eintrittsalter ≤ 45 Jahre:
BU-Jahresrente über 20.000 € Gruppe 1 ¹
BU-Jahresrente über 30.000 € Gruppe 2 ²
BU-Jahresrente über 40.000 € Gruppe 3 ³

Eintrittsalter
45 Jahre:
BU-Jahresrente über 15.000 € Gruppe 1 ¹
BU-Jahresrente über 25.000 € Gruppe 2 ²
BU-Jahresrente über 35.000 € Gruppe 3 ³           
Anmerkung: über 36.000 EUR Jahresrente nur in Kombination Risiko-LV + BUZ-PLUS                               Gruppe 1 ärztliches Zeugnis mit HIV-Test                         Gruppe 2 zusätzlich EKG, Ergometrie und Laborwerte   Gruppe 3 zusätzlich Elektrophorese, Elektrokardiogramm, abnominelle Sonographie und kleine Lungenfunktionsprüfung
5.500.- EUR
große ärztliche Untersuchung mit bestimmten Laborwerten und EKG (Ruhe, Belastung), HIV Test,                                                                                                                                                             höhere BU-Renten möglich im GGF-Bereich und bei Einzelfallentscheidung
Max.5.000,-EUR,
zw.2.001,-und 2.500,-sind ärztl. Zeugnis und HIV Test,
ab 2.501,-EUR zusätzlich EKG mit Brustwandableitungen und Laborbild erforderlich
nicht festgelegt je nach Einkommensnachweis, ab 3.001 EUR Monatsrente                                                                               ärztlicher Befundbericht (ohne
Untersuchung) des Hausarztes*
+ Teil II. des Ärztlichen Zeugnisses
+ aktueller HIV-Test
+ aktuelles Labor
+ aktuelles Ruhe/Belastungs-EKG
8.000 Euro einschließlich Beitragsbefreiungsleistung / medizinische Prüfung: Ärztliches Zeugnis, HIV-Test, Blutuntersuchung, Ruhe- und Belastungs-EKG, Ultraschalluntersuchung der Oberbauchorgane, Hepatitis-Serologie, ab Eintrittsalter 50 ggf. individuelle Zusatzuntersuchungen; Angemessenheitsprüfung: Fragebogen zur Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, Einkommensnachweise der letzten drei Jahre sowie Nachweise zum Versicherungszweck
Wie lange ist nach neuer VVG Regelung die Stornohaftungszeit in Ihrer BU bei Überschußsystem Sofortrabatt? 60 Monate Die Regelung für selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen lautet: Die Hälfte der gezahlten Beiträge ist verdient. 60 Monate 36 Monate 36 Monate 60 Monate 60 Monate 36 Monate pro Jahr Laufzeit einen Monat Haftung 60 Monate Für Risikoversicherungen beträgt die Haftungszeit in Monaten (aufgerundet auf ganze Monate):                                                                                                                                              24 * Courtage (aus HV, BUZ und RZV) :Jahres-Beitrag (aus HV, BUZ und RZV); (inkl. Zuschlag für unterjährige Zahlungsweise und Stückkosten)                                                                              = Alte Regelung!!! (in der Regel um 3 Jahre). 60 Monate 50%-Regelung. Die Vergütung ist im Stornofall zurückzuzahlen, solange die Vergütung 50% der gezahlten Beiträge – ohne Berufs- und Risikozuschläge – übersteigt. Der 50% der gezahlten Beiträge übersteigende Vergütungsanteil ist dann zurückzuzahlen. wie bisher (bis der Kunde Beiträge in Höhe der Doppelten Courtage bezahlt hat) 36 Monate
Bieten Sie eine lebenslange BU Rente an? nein nein nein nein ja,
optional (nur bei SBU-professional, gegen Mehrprämie)
nein nein ja nein nein nein nein nein nein nein
Wie wird die Bewertungssumme der BU, bzw. BUZ ermittelt? (Brutto oder Nettobeitrag, ggfs. mit Produkt und/oder Laufzeitfaktoren) Beitragssumme * 1,20 * Gewichtungsfaktor * (ggf. Korrekturfaktor) * Produktionsanteil in % ; die Faktoren richten sich nach verschieden Kriterien (z.B. Restlaufzeit des Vertrages) Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (Maximierung 40 Jahre) Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (Maximierung 40 Jahre) = BWS
(ohne Risiko- oder Ratenzuschläge)
Bruttobeitrag x Anzahl Beitragsfälligkeiten x Laufzeit (max. 30 Jahre) x Tariffaktor (1,0) = BWS Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (max. 35 Jahre) x Faktor 0,9 Nettojahresbeitrag x Laufzeit ( Max 45 Jahre ) Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (Maximierung 35 Jahre Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (ohne Einschränkung) x Produktfaktor 1,0 Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (Maximierung 45 Jahre) x Produktfaktor 87,5 = BWS Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (Maximierung 40 Jahre) Bruttojahresbeitrag (ohne Unterjährigkeits-Zuschlag und abzgl. Stückkosten) x Laufzeit (Maximierung 40 Jahre) + 10 % Bonus bis Policierungsschluss 2008
Bruttojahresbeitrag x Laufzeit ( max. 35 Jahre ) : 1,05 Ratenzahlungszuschlag x Produktfaktor zw.1,05 und 1,2 je nach BG und EA Bruttojahresbeitrag x Beitragszahlungsdauer (Maximierung 40 Jahre) = Beitragssumme (bei monatlicher Zahlungsweise Bruttomonatsbeitrag x 12 x Beitragszahlungsdauer, max. 40 Jahre, x 95% = Beitragssumme) Bruttojahresbeitrag x Laufzeit k.A.
Wie hoch ist der Brutto und der Nettobeitrag bei einem 30-jährigen kfm. Angestellten (im Innendienst), Nichtraucher, mit 1.000.- EUR BU Rente bis zum 65 Lebensjahr? Brutto: 73,62 EUR
Netto:  68,47 EUR
Brutto: 66,07 EUR
Netto: 44,92 EUR
Brutto: 66,30 EUR
Netto: 48,06 EUR
Beiträge für Barmenia SoloBU
Brutto: 79,28 EUR                                                                          Netto: 44,39 EUR Brutto: 76,70 EUR
Netto: 53,69 EUR
HM Brutto 88,36 Euro  DANV 72,78 Euro                                                                                   HM Netto  71,13 Euro  DANV 62,59 Euro                             Bei DANV mit Verzicht auf konkrete Verweisung ( Voraussetzung akademische Ausbildung gemäß Berufeliste DANV )                                          Brutto: 90,35 EUR        
  Netto:  67,76 EUR
Brutto: 103,25 EUR
Netto: 58,23 EUR
Brutto: 76,85 EUR                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Netto:  57,82 EUR                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Tarif 91:
Brutto: 74,40 EUR
Netto: 50,59 EUR
Brutto: 87,20 EUR
Netto:  38,39 EUR
Brutto: 107,20 EUR  
Netto: 64,32 EUR
Brutto: 77,70 EUR
Netto: 46,81 EUR
Brutto: 63,94 EUR
Netto: 44,12 EUR
Brutto: 84,88 EUR
Netto: 61,96 EUR
Wie hoch ist der Brutto und der Nettobeitrag bei einem 30-jährigen angestellten Maler (kein Meister),  Nichtraucher, mit 1.000.- EUR BU Rente bis zum 60 Lebensjahr? Brutto: 80,92 EUR
Netto: 75,26 EUR
Brutto: 109,38 EUR
Netto: 89,69 EUR
Brutto: 119,34 EUR
Netto: 86,52 EUR
Beiträge für die Barmenia SoloBU
Brutto: 91,68 EUR                                                                          Netto: 55,00 EUR Brutto: 120,92 EUR
Netto: 84,64 EUR
Brutto: 82,50 EUR
Netto: 70,93 EUR
Brutto: 115,43 EUR
Netto:  86,57  EUR
Brutto: 139,25 EUR
Netto: 75,89 EUR
Brutto: 138,74 EUR                                                                             Netto:  104,20 EUR                                                                                                     
Tarif 91:
Brutto: 167,85 EUR
Netto: 114,14 EUR
              
Brutto: 91,91 EUR
Netto: 63,54 EUR
Brutto: 118,77 EUR  
Netto: 71,27 EUR
Brutto: 110,10 EUR
Netto: 66,94 EUR
Brutto: 116,29 EUR
Netto: 80,24 EUR
Brutto: 87,55 EUR
Netto: 68,29 EUR
 5 Sterne BU gilt nur für BG1 + 2
Gibt es weitere Alleinstellungsmerkmale und/oder Besonderheiten die es zu erwähnen gilt? Bestrating in allen Teilkategorien, spezielle BUR-Erhöhungsoption für Studienabgänger (Verdopplung ohne erneute Gesundheitsprüfung), Garantierte Rentensteigerung möglich * kein Leistungsausschluss bei fahrlässigen und vorsätzlichen Verkehrsdelikten

* keine befristeten Anerkenntnisse

* Definition der 20%igen Einkommenseinbuße für die konkrete Verweisung und für die Umorganisation

* Dauerhafter Verzicht auf die abstrakte Verweisung nach
Ausscheiden aus dem Beruf

* Zinslose Beitragsstundung für max. 24 Monate mit vollem Versicherungsschutz

* Keine Anmeldefristen bei Berufsunfähigkeitsleistungen

* Leistung auch bei altersbedingtem Kräfteverfall

* Verzicht auf die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
zwischen Antragstellung bzw. Angebotsanforderung
Übergangshilfe in Höhe von 6 Monatsrenten
bei unbefristeter Anerkenntnis der BU
Karenzzeit zwischen 0 bis 24 Monate (in 3-Monats-Schritten) vereinbar.
Wiedereingliederungshilfe (Einmalbeitrag in Höhe von 6 Monatsrenten)
Beteiligung an den Anschaffungskosten zur Umorganisation bei Selbständigen / Freiberuflern (bis zu 6 Monatsrenten, max. 15.000 EUR)
Garantierte Leistungsdynamik in Höhe von 1 % vereinbar.
Es kann, abweichend von der Vers.-Dauer eine längere Leistungsdauer versichert werden.
StarterVorsorge:
Verlängerung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung vereinbar. Das Eintrittsalter muss zwischen 15 und 30 Jahren liegen. Für den ursprünglichen Versicherungsvertrag ist eine Vers.-Dauer bis zum Alter 35 Jahre und eine längere Leistungsdauer vereinbart. Verlängerung der Vers.-Dauer erfolgt zum Alter 35 automatisch oder auf Antrag auch vorher (die automatische Verlängerung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer widerspricht).  
Der Tarif SBU-Start wird altersgerecht kalkuliert, d.h. der Kunde zahlt in jedem Jahr nur den Beitrag, der auch wirklich seinem Risiko in dem Jahr entspricht (Einjährigkeitsprämie). Dadurch reduziert sich die Anfangsprämie auf weniger als die Hälfte der Normalprämie. Kunden mit begrenzter Liquidität kann dadurch ein umfangreicher Versicherungsschutz zu bezahlbaren Prämien angeboten werden. Wahlweise kann die SBU-Start später in die SBU-professional mit Durchschnittskalkulation umgewandelt werden. Bei Einschluss der Wechseloption erfolgt das ohne erneute Gesundheitsprüfung. Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte::                               Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit

Wird die BUZ  zu einer Altersrentenversicherung
abgeschlossen,
ist bis zu einem Gesamt-Bruttobeitrag von 250 EUR monatlich und einem Eintrittsalter von bis
zu 48 Jahren keine Gesundheitsprüfung erforderlich.





1. Rechtsverbindliche Erläuterungen
2. Keine Anzeigepflicht bei Wiederaufnahme einer Beruflichen Tätigkeit nach BU-Eintritt
(s. § 21 der Rechtsverbindlichen Erläuterungen)
3. Exakte Definition und Begrenzung der Kosten für Umorganisation bei Selbständigen 25 % aller versicherten BU-Leistungen
(versicherte jährliche BU-Renten und Bruttoprämien)
(s. § 11 Rechtsverbindliche Erläuterungen)
4. Einsteiger-BU mit Verzicht auf die konkrete Verweisung
 EGO Young
1. Lebenslange Leistungsdauer optional
2. Golden SBU mit 5 Sternen von Morgen & Morgen und FFFplus von Franke & Bornberg ausgezeichnet
3. Bewertungszeitraum bis zu 52 Jahren (15-67 Jahre)
4. Sehr niedrige Zahlbeiträge insbes. bei Berufsgruppe 1+
5. Garantierte Leistungsdynamik
6. medizinische Hotline
7. weltweiter BU-Schutz
einzige Gesellschaft mit viermaliger Höchstbewertung beim BU-Unternehmensrating von Franke & Bornberg, Marktführer im Bereich SBU, spezielles Bedingungswerk für Schüler mit Schutz ab dem 5 Lebensjahr Spezialtarif: BU PLUS life: Besonderheit doppelte BU-Rentenleistung innerhalb der ersten 36 Leistungsmonate 1. Konsortialführer MetallRente-BU: noch günstigere Prämien für Mitarbeiter in der Metallbranche und weiteren angeschlossenen Branchen (Elektro, Stahl, Textil, Bekleidung, Holz, Kunststoff mit endlosen Unterbranchen); Privatvertrag!
2. Spezialprodukt Swiss Life Einstiegsplan: Topprodukt für Azubis, Studenten, junge Familien, Existenzgründer usw., da bereits während einer reinen Risikophase bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit trotzdem die spätere Kapitalbildung gewährleistet ist - einziges Produkt dieser Art am Markt!                                                                                        
3. Risiko- oder Hobbyzuschläge: werden mit evtl. Berufszuschlägen verrechnet, nicht addiert!                             4. Azubis: sofortige BU ohne Berufszuschläge (auch für Handwerker!) und ohne spätere Umstufung                             5. Studenten: sofortige BU mit Berufsgruppe 1 (nicht versicherbar: ausschließliche Studienrichtung Kunst und Sport)                                                                                         
6. Invitatiomodell: keine Nachmeldepflicht gesundheitlicher Veränderungen, wenn Invitatioangebot innerhalb von sechs Wochen durch VN angenommen wird (Anm.: Swiss Life hat bereits vor der VVG-Reform bereits seit 1982 keine Nachmeldepflicht gehabt...)
Lückenloser Übergang von KT- zu BU-Leistung mit der unisafe-Bearbeitungsgarantie;
Dienstunfähigkeitsklausel bei Beamten;
Absicherung von Studenten bei Studierunfähigkeit (BU-JR max. 12.000 EUR);
Absicherung von Hausfrauen gegen Berufsunfähigkeit (BU-JR ma
Höhere Überschußbeteiligung für Nichtraucher;
Optionale Leistungsprüfung durch Verbraucherschutzorganisationen (BdV; Versicherungsberater)
siehe Pluspunkte BU, außerdem sind andere Absicherungsmöglichkeiten vorhanden à Pluspunkte AS, AS-Konfigurator © mit Anlage zum Beratungsprotokoll Berufliche Integrations- und Reha-Beratung
 
 
 

[1]

§ 23 AVB Welche Auswirkungen hat eine nach BU-Eintritt aufgenommene "neue" berufliche Tätigkeit?

Wenn Sie sich nach Eintritt der von uns anerkannten BU aus eigener Entscheidung und ohne Einflussmöglichkeit durch uns beruflich neu orientiert haben,
können wir auch bei Fortdauer der BU in Ihrem früheren Beruf die BU-Leistungen mit künftiger Wirkung beenden, dies aber nur, wenn alle nachfolgend genannten Kriterien erfüllt werden, und zwar:
Sie müssen nach Eintritt der BU
- neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben (z. B. durch ein Studium, eine neue Berufsausbildung, durch "learning by doing" auf Grund praktischer Berufsausübung oder durch andere Maßnahmen),
- Sie müssen auf der Basis dieser neu erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse tatsächlich eine neue berufliche Tätigkeit ausüben,
- die neuen beruflichen Aufgaben- und Tätigkeitsfelder müssen Sie auf Grund Ihrer gesundheitlichen Verhältnisse auch ausüben können,
- die Lebensstellung auf Grund der neuen beruflichen Tätigkeit muss der Lebensstellung Ihres früheren Berufes entsprechen