Produkt Vergleich Berufsunfähigkeit Versicherung |
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für die recherchierten Angaben wird keine Gewähr hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit gegeben | |||||||||||||||||||
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Gesellschaft | Allianz Lebensversicherung AG | ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a.G. | Barmenia Lebensversicherung a. G. | Continentale Lebensversicherung a. G. | Dialog Lebensversicherung-AG | Hamburg Mannheimer Vers. AG / DANV | HDI-Gerling | LV 1871 | NÜRNBERGER | Stuttgarter Lebensversicherung a.G. | Swiss Life | uniVersa Lebensversicherung a.G. | Volksfürsorge | Volkswohl Bund | Zürich Deutscher Herold Lebensversicherung AG | ||||
Tarifbezeichnung | BUPolice (TBUM/F) | BV10 (Stand 06.2008) | Barmenia SoloBU / Barmenia StarBUZ | Tarif B 1, BU-Vorsorge Premium | SBU-professional / SBU-start | TOP BUZ | BV 08 | Golden BU(Z) | IBU2500C, BUZ2008C | BU-PLUS Tarif 91 | RisBUZ BG 1-3 | BUZ B08 | Best BU Vorsorge | SBU / BUZ | SBU BG 1+2 | ||||
BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | BU Definition | ||||
Wie lange ist der geforderte Prognosezeitraum? |
6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | voraussichtlich 6 Monate | ||||
Wie lange muss der Zustand für einen Leistungsanspruch andauern, wenn keine Prognose gestellt werden kann? | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | 6 Monate | voraussichtlich 6 Monate | ||||
Wird die versicherte Leistung vollständig ab einem BU -Grad von 50% erbracht? | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ||||
Gibt es, alternativ zur 50% Pauschalregelung, eine Staffelregelung die vereinbart werden kann? | ja, 25% / 50% / 75 % Staffelregelung hier gilt eigenes Bedingungswerk | ja, 25% / 75%; 33 1/3% / 66 2/3 % und 75% | nein | nein | nein | nein | nein | nein | ja, 25%-75%-Klausel | nein | ja, 25% / 75% Staffelregelung | nein | nein | ja 25% / 75% Staffelregelung | nein | ||||
Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen können bedingungsgemäß zum Leistungsfall führen und welche Anforderungen werden an den Versicherungsnehmer bei der Nachweisführung gestellt? | Krankheit, Körperverletzung und
mehr als altersentsprechender Kräfteverfall; Angeforderte ärztliche Unterlagen müssen als Nachweis eingereicht werden |
Krankheit, Körperverletzung und
Kräfteverfall; ärztlich nachzuweisen |
Krankheit, Körperverletzung und
mehr als altersentsprechender Kräfteverfall; Nachweis geforderte ärztliche Unterlagen müssen unverzüglich eingereicht werden |
BU
liegt vor, wenn die vers. Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als
altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind,
außerstande gewesen ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, tätig zu sein. Werden Leistungen aus dem Vers.-Vertrag verlangt, informieren wir Sie umgehend über die von uns zur Leistungsprüfung benötigten Unterlagen (Allgem. Bedingungen, Kapitel II, Abschnitt D 1.1) |
Krankheit, Körperverletzung und
mehr als altersentsprechender Kräfteverfall; Nachweis geforderte ärztliche Unterlagen müssen unverzüglich eingereicht werden |
Nur Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfall können zur BU führen. Der Krankheitszustand und die Funktionsbeeinträchtigung müssen medizinisch objektiviert sein und von den behandelnden Ärzten durch entsprechende Atteste nachgewiesen werden.BU besteht aber nicht allein aus dieser gesundheitlichen Komponente. Deshalb kommt es nicht allein auf die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder Belastbarkeit an. Es geht vielmehr darum, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in Ihrer konkreten Berufsausübung auswirkt. Maßgebend ist, ob Sie Ihren Beruf noch so ausüben können, wie Sie das in gesunden Tagen getan haben | Krankheit, Körperverletzung und
mehr als altersentsprechender Kräfteverfall; nach allgemeinen anerkannten medizinischen Erkenntnissen |
Krankheit, Körperverletzung und mehr als altersentsprechender Kräfteverfall; Nachweis geforderte ärztliche Unterlagen müssen unverzüglich eingereicht werden | Krankheit, Körperverletzung, mehr als altersentsprechender Kräfteverfall; unverzüglich ärztliche Unterlagen, Unterlagen über den Beruf, Darstellung der BU-Ursache einreichen | Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind |
Krankheit, Körperverletzung,
Pflegebedürftigkeit oder mehr als altersentsprechender Kräfteverfall; Nachweis durch ärztliche Unterlagen ohne schuldhaftes Verzögern |
Krankheit, Körperverletzung oder
mehr als altersentsprechender Kräfteverfall; Darstellung der Ursache für den Eintritt der BU, ausführliche Bericht der Ärzte ..., Unterlagen über den Beruf des Versicherten |
Krankheit, Körperverletzung oder
Kräfteverfall. Ärztliche Unterlagen müssen unverzüglich eingereicht werden |
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren versicherten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. | Krankheit, Körperverletzung und
mehr als altersentsprechender Kräfteverfall; ärztliche Unterlagen müssen unverzüglich eingereicht werden |
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Welche Pflegestufe, bzw. Anzahl an Pflegepunkten wird dem versichertem Leistungsfall gleichgestellt? |
BU aufgrund Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens 3 Pflegepunkte erreicht sind. | BU aufgrund von Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Pflegepunkt erfüllt sind | BU auf Grund Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind | BU aufgrund Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die vers. Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall so hilflos gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Bei Pflegebedürftigkeit in diesem Sinne leisten wir ab drei Pflegepunkten. | BU wird bei Vorliegen von mind. 3 von 6 Pflegepunkten anerkannt | Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig mindestens im Umfang von 3 Bewertungspunkten gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit | ununterbrochen wenigstens sechs Monate im Umfang von mindestens drei Pflegepunkten | BU aufgrund Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllt sind | 3 von 6 Pflegepunkten | Das Ausmaß der
Pflegebedürftigkeit wird nach der Anzahl der Punkte eingestuft. Wir leisten, wenn mindestens ein Punkt erreicht ist. |
BU aufgrund Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn bereits einer von fünf Pflegepunkten lt. AVB zutrifft. Die VP benötigt ständig die Hilfe einer anderen Person * beim Fortbewegen im Zimmer trotz Inanspruchnahme einer Gehilfe oder eines Rollstuhles * beim Aufstehen und Zubettgehen * beim Einnehmen von Mahlzeiten trotz krankengerechter Hilfsmittel * beim Verrichten der Notdurft oder * aufgrund einer erforderlichen Bewahrung |
BU liegt vor bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 Abs. (1) (Pflegestufe I, II bzw. III) SGB XI | 2 Pflegepunkte | 3 Pflegepunkte | Pflegebedürftigkeit liegt vor,
wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist, dass sie für mindestens drei der in §2 Absatz 8 der AVB genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen |
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versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | versicherte Beruf | ||||
Wird bei Eintritt des Leistungsfalls, die Prüfung des zuletzt (vor Eintritt des Leistungsfalls) ausgeübten Berufes, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestattet war, in den Bedingungen festgeschrieben? |
ja | ja | ja | ja | ja | Versichert ist der Beruf, den Sie zuletzt ausgeübt haben, und zwar so, wie er ausgestaltet war, als Ihre Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war. Wir müssen daher prüfen, wie Ihr Arbeitsfeld tatsächlich beschaffen war und welche Anforderungen es an Sie stellte. | ja, darüberhinaus der Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung |
ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ||||
Kann ein anderer als der zuletzt ausgeübte Beruf, der vor einem Berufswechsel ausgeübt wurde, zur Prüfung des versicherten Leistungsfalls herangezogen werden? | nein | nein, Ausnahme: der Beruf wurde innerhalb von 12 Monaten vor der Berufsunfähigkeit gewechselt. Ist dies der Fall kann der vorheriger Beruf zur Leistungsprüfung herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt waren. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Berufsunfähigkeit nicht absichtlich durch einen Berufswechsel herbeigeführt werden kann. |
ja, wenn der Berufswechsel innerhalb der letzten 24 Monate vor Eintritt der BU erfolgte und freiwillig war. |
nein | ja, bei vorübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben wird der vor dem Ausscheiden ausgeübte Beruf herangezogen |
Einen Berufswechsel brauchen Sie uns nicht anzuzeigen. Ihr neuer Beruf gilt automatisch als "maßgeblicher Beruf“ für die Feststellung Ihrer BU - selbst dann, wenn Sie ihn beim Eintritt der BU erst kurze Zeit ausgeübt haben. Bei diesem Beruf muss es sich aber um eine im Rahmen der geltenden Rechtsordnung ausgeübte Erwerbstätigkeit handeln, die auf den Erwerb des Lebensunterhalts angelegt ist | nein | nein | bei Berufswechsel innerhalb der letzten 24 Monate sofern die für die Berufsunfähigkeit verantwortliche Gesundheitsstörung bereits bei der Aufgabe der früheren Tätigkeit bekannt war, es sei denn, der Berufswechsel erfolgte auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligem Wegfall der früheren Tätigkeit. | nein | nein | nein | nein | nein | nein | ||||
Ist bei Eintritt des Leistungsfalls nach Ausscheiden aus dem Berufsleben, der zuletzt ausgeübte Beruf, zeitlich unbefristet, versichert? | nein, zeitlich befristet auf 3 Jahre |
ja, für die restliche Versicherungsdauer |
nein, zeitlich befristet für 36 Monate |
nein, zeitlich befristet für 60 Monate |
ja | Eine vorübergehende Unterbrechung der Berufstätigkeit (z.B. wegen Mutterschutz, Wehrdienst oder Elternzeit) ist unbeachtlich. Sollten Sie während dieser Zeit berufsunfähig werden, ist nach wie vor der von Ihnen zuletzt ausgeübte "unterbrochene" Beruf mit den konkreten Anforderungs- und Tätigkeitsprofilen unmittelbar vor der Unterbrechung maßgeblich. | nach 36 Monaten nach Ausscheiden sind auch Fähigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildung Erfahrung maßgeblich die nach Ausscheiden aus dem Berufsleben erworben wurden. Maßgeblich ist aber immer die Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben. | nein, zeitlich befristet für 36 Monate |
nein, zeitlich befristet für 60 Monate |
nein, zeitlich befristet auf 60 Monate |
nein, zeitlich befristet für 60 Monate |
ja | nein, zeitlich befristet für 36 Monate |
ja, bei vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Zivil- und Grundwehrdienst) nein bei endgültigem Ausscheiden aus dem Berufsleben (Ruhestand) |
ja | ||||
Gibt es weitere Besonderheiten bei der Definition des versicherten Berufes, die bedingungsgemäß geregelt sind? | nein | nein | nein | nein | nein | nein | Beruf in seiner konkreten
Ausgestaltung (s. § 14 der
Rechtsverbindlichen Erläuterungen) §14: "Wir legen der BU-Feststellung den von Ihnen zuletzt bei Eintritt der BU ausgeübten Beruf zu Grunde, und zwar in seiner konkreten Ausgestaltung ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die Bewertung der Auswirkungen Ihrer gesundheitsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen nicht nur auf die Tätigkeitsverhältnisse bei BU-Eintritt beschränkt, sondern sich auch auf etwa zuvor aus gesundheitlichen Gründen aufgegebene oder eingeschränkte Aufgaben und Tätigkeiten erstreckt." |
nein | nein | nein | Bei ununterbrochenen Zeiten des Erziehungsurlaubs und Mutterschutzes wird die vor der Unterbrechung ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung bei der Prüfung des Leistungsanspruchs - ohne Befristung - zugrunde gelegt. Der freiwillige Wechsel in eine andere Tätigkeit, z.B. als Hausfrau/-Mann gilt als Berufswechsel und nicht als Ausscheiden aus dem Beruf. Bei einem Berufswechsel wird die zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit zur Feststellung der Leistungspflicht herangezogen. | nein | nein | - bei Studenten ist das angestrebte Berufsziel versichert - ein Wechsel der beruflichen Tätigkeit ist nicht anzuzeigen (siehe SBU/ BUZ § 3) | nein | ||||
Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | Verweisungsrecht | ||||
Verzichtet der Versicherer im Erstprüfungsverfahren (bei Eintritt des Leistungsfalls) vollständig und ohne Altersbegrenzung auf das Recht der abstrakten Verweisung? |
ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ||||
Wie wird die verbleibende Verweisungsmöglichkeit bei Eintritt des Leistungsfalles eingeschränkt? | durch Wahrung der erreichten
Ausbildung und Fähigkeiten; durch Wahrung der bisherigen Lebensstellung; die Zumutbarkeit von Einkommenseinbußen ist analog der aktuellen Rechtssprechung begrenzt. |
Wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Es ist nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht, oder dass das jährliche Bruttoeinkommen 20 % oder mehr - im Einzelfall auch weniger - unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. | durch Wahrung der erreichten
Lebensstellung. Die Lebensstellung bestimmt sich dabei sowohl durch das Einkommen als auch durch die soziale Wertschätzung, die in dem zuletzt ausgeübten Beruf erreicht wurden |
BU liegt nicht vor, wenn die vers. Person einen anderen Beruf konkret ausgeübt hat oder ausübt, der hinsichtlich Ausbildung und Erfahrung sowie der sozialen Wertschätzung und des Einkommens mit der durch den bisherigen Beruf geprägten Lebensstellung vergleichbar ist. Hierbei berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalles und die höchstrichterliche Rechtsprechung. Nicht vergleichbar ist ein konkret ausgeübter Beruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegenüber dem vor Eintritt der BU erzielten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder dieser Beruf deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. | nein | Möglich ist jedoch die konkrete Verweisung. Dies bedeutet, wir können Sie ggf. verweisen, wenn Sie tatsächlich einen anderen Beruf ausüben. Dabei prüfen wir, ob der neue Beruf Ihre Lebensstellung wahrt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Wechsel der beruflichen Tätigkeit mit Einkommenseinbußen von mehr als 20 Prozent verbunden ist. Die Lebensstellung ist ebenfalls nicht gewahrt, wenn die soziale Wertschätzung der nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit geringer ist als die des früheren Berufes | Keine Verweisung, da auch Verzicht auf die konkrete Verweisung aber Beachtung §23 AVB (siehe Erklärung Zeile 28) |
durch Wahrung der bisherigen Lebensstellung; die Zumutbarkeit ist bei durchschnittlichen Einkommen auf maximal 20% begrenzt, bei niedrigen Einkommen oder hohen Unterhaltsforderungen kann die zumutbare Minderung allerdings auch deutlich niedriger sein; Somit wird die Höhe einer zumutbaren Minderung des Einkommens individuell auf die vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bestehenden Situation unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtssprechung geprüft. | Wahrung von Ausbildung und Erfahrung; Wahrung der bisherigen Lebensstellung, Einkommensminderungen von 20% und mehr sind unzumutbar | Die Lebensstellung ist gewahrt, wenn der neue Beruf in Einkommen, sozialem Ansehen und Wertschätzung des zuvor ausgeübten Beruf nicht oder nicht wesentlich nachsteht. Das voraussichtlich erzielbare jährliche Bruttojahreseinkommen muss mindestens 80% des durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens der letzten 3 Jahre betragen | Die Tätigkeit muss aufgrund der
Gesundheitsverhältnisse zumutbar sein und im Hinblick auf die Ausbildung und
Erfahrung sowie Lebensstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit
entsprechen. Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalls auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, begrenzt. |
eine andere Tätigkeit konkret
ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht Als der bisherigen Lebensstellung entsprechend wird dabei nur eine Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt; |
BU liegt nicht oder nicht mehr
vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer
bisherigen Lebensstellung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
entspricht. Dies ist der Fall, wenn berufliches Einkommen und soziale
Wertschätzung der neuen Tätigkeit nicht spürbar unter das Niveau des bislang
ausgeübten Berufes absinken. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wert-schätzung richtet sich dabei nach den individuellen Gege-benheiten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung. |
wirtschaftlich und in ihrer gesellschaftlichen Wertschätzung der Lebensstellung entspricht, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat. (u.a. dürfen Einkommenseinbußen maximal 20 % betragen) | keine unüblichen Einschränkungen | ||||
Verzichtet der Versicherer im Leistungsfall (nach Ausscheiden aus dem Berufsleben) zeitlich unbefristet auf die abstrakte Verweisung? |
nein; nur bei vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Mutterschutz, Zivildienst) |
ja | nein, nur bei vorübergehendem Ausscheiden, bis zu 3 Jahre |
ja,
die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung gilt bis fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Danach sind für die Prüfung der BU solche Berufe maßgebend, die anhand der dann noch verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden können. |
ja | die Bedingungen Ihrer BUZ /BUV erlauben kein einseitig befristetes oder mit anderen Bedingungen belastetes Leistungsanerkenntnis. Wenn wir Ihren Anspruch anerkannt haben, erhalten Sie für die Dauer der BU unsere Leistungen, längstens bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer. | ja | nein; nur bei vorrübergehenden Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Mutterschutz, Zivildienst) |
ja | ja | nein; nur bei vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Erziehungsurlaub, Mutterschutz) |
ja | ja | nein; nur bei vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. Arbeitslosigkeit, Lernzeit) |
ja | ||||
Verzichtet der Versicherer im Nachprüfungsverfahren vollständig und ohne Altersbegrenzung auf das Recht der abstrakten Verweisung? |
ja, auf die Berücksichtigung neu erworbener Ausbildung und Fähigkeiten im Nachprüfungsverfahren wird ausdrücklich hingewiesen |
ja | ja | ja, dabei können wir jedoch prüfen, ob die vers. Person neue berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. |
ja | ja | ja | ja, auf die Berücksichtigung neu erworbener Ausbildung und Fähigkeiten wird ausdrücklich hingewiesen |
ja | ja, es kann nur das Fortbestehen und den Grad der Berufsunfähigkeit erneut geprüft werden. Dabei wird auch überprüft ob die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit ausübt, wobei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden |
ja, auf die Berücksichtigung neu erworbener Fähigkeiten im Nachprüfungsverfahren wird ausdrücklich hingewiesen |
ja | ja | ja | ja | ||||
Verzichtet der Versicherer im Erstprüfungsverfahren (bei Eintritt des Leistungsfalls) vollständig und ohne Altersbegrenzung auf das Recht der konkreten Verweisung? |
nein | nein | nein | nein | nein | nur bei DANV und hier natürlich nur beim versicherbaren Personskreis | ja; aber Beachtung §23 AVB (siehe Erklärung)[1] |
nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | ||||
Gibt es weitere Besonderheiten beim Verweisungsrecht die bedingungsgemäß geregelt sind? | nein | nein | nein | Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person Selbständiger oder Freiberufler ist und nach zumutbarer Umorganisation ihres Betriebes / ihrer Praxis weiterhin als Selbständiger bzw. Freiberufler tätig ist oder sein könnte. Zumutbar ist eine Umorganisation, wenn sie betrieblich und wirtschaftlich sinnvoll ist und die versicherte Person unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsverhältnisse, Ausbildung und Erfahrung und der bisherigen Lebensstellung weiterhin leitend tätig ist oder sein könnte. | nein | nein | Verzicht auf die konkrete
Verweisung aber Beachtung §23 AVB (siehe Erklärung Zeile 28) |
nein | nein | nein | nein | nein | Für Schüler, Studenten und
Azubis gilt: Ist die versicherte Person Schüler, Auszubildender oder Student, so kommt es bei der Feststellung der BU darauf an, dass die versicherte Person außer Stande ist, einer Tätigkeit als Schüler, Auszubildender oder Student nachzugehen oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht entspricht. |
nein | nein | ||||
Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | Möglichkeiten der Prämienanpassungen | ||||
Verzichtet der Versicherer auf die Anwendung des § 163 VVG? (alt §172 VVG) |
ja | ja, es wird auf die Anwendung des §163 verzichtet | nein | nein | optional (gegen Mehrprämie) | Derzeit verzichten wir noch nicht auf § 163.Es wird aber gerade geprüft, ob nicht doch verzichtet werden kann. | ja | nein, aber Treuhänderverfahren, statt Beitragserhöhung Kürzung der Versicherungsleistungen | nein | nein | ja, es wird auf die Anwendung des §163 verzichtet |
ja, es wird auf die Anwendung des §163 verzichtet |
nein | nein | ja | ||||
Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | Leistungszusage | ||||
Wird die Dauer der BU Leistungen in Form eines zeitlich befristeten Leistungsanerkenntnisses, vertraglich begrenzt? | nein, auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses verzichten wir ausdrücklich |
nein | ja, auf max. 12 Monate | nein | ja einmalig | nein | nein | ja, auf max. 18 Monate einmalig | grundsätzlich keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse; in begründeten Einzelfällen kann einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis bis zu 12 Monaten ausgesprochen worden | ja, max. auf 18 Monate | ja, auf max. 12 Monate | nein | ja, max. 12 Monate, befristete Anerkenntnisse werden nur in Einzelfällen ausgesprochen |
ausnahmsweise, nur einmalig und maximal für die Dauer von 12 Monaten |
nein, einmalig zeitlich begrenztes Anerkenntnis möglich |
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Ab
welchem Zeitpunkt besteht (im Leistungsfall) ein Leistungsanspruch wenn keine Karenzzeit vereinbart wurde |
ab dem 1. Monat | Der Anspruch auf BU-Leistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die BU eingetreten ist | ab dem 1. Monat | Mit Ablauf des Monats, in dem die BU eingetreten ist. | ab dem 1. Monat | ab dem 1. Monat | ab dem 1. Tag | ab dem 1. Monat | ab dem 1. Monat | ab dem 1. Monat | ab dem 1. Monat | ab dem 1. Tag | mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. | ab sofort | ab dem 1. Monat | ||||
Zahlt
der Versicherer die Rente auch dann ab Eintritt der Berufsunfähigkeit (= Rückwirkende Leistung), falls der Arzt in den ersten sechs Monaten keine klare Prognose abgeben kann? |
ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ||||
Ist die rückwirkende Leistungspflicht des Versicherers bei verspäteter Meldung des Leistungsfalls auf weniger als 3 Jahre vertraglich begrenzt? | nein, nur die gesetzliche Verjährungsfrist |
nein | nein, nur die gesetzliche Verjährungsfrist | Keine zeitliche Begrenzung. | nein | nein | nein, nur die gesetzliche Verjährungsfrist | nein, nur die gesetzliche Verjährungsfrist | nein | nein, nur die gesetzliche Verjährungsfrist | nein | nein, nur die gesetzliche Verjährungsfrist | nein, rückwirkende Leistungen werden für maximal 3 Jahre ab Meldung gewährt. | keine Begrenzung | nein | ||||
Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | Geltungsbereich | ||||
Besteht weltweiter Versicherungsschutz? | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ||||
Übernimmt der Versicherer alle berechtigten Kosten, die dem VN durch eine vom Versicherer geforderte Untersuchung entstehen? | ja | ja | nein | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | (ja) hält sich die VP im Ausland auf und werden ärztl. Untersuchungen in Deutschland verlangt, übernehmen wir die Untersuchungskosten und die Reise- und Aufenthaltskosten innerhalb von Deutschland |
ja | ja | ja | ||||
vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung | ||||
Verzichtet der Versicherer auf sein Recht zur Anpassung bzw. Vertragskündigung nach §19 VVG, wenn die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung schuldlos erfolgte? |
ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ||||
Innerhalb welcher Frist kann der Versicherer wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung von dem Recht der Vertragsanpassung, Kündigung, Rücktritt etc. des Vertrages Gebrauch machen? | Innerhalb der ersten 5
Jahre; bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre; bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung |
Innerhalb der ersten 5
Jahre; bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre; bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung |
Innerhalb der ersten 3
Jahre; bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre; bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung |
Innerhalb der ersten 5 Jahre (dies gilt nicht bei Vers.-Fällen, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind). bei Vorsatz innerhalb der ersten 10 Jahre. | 5 Jahre, 10 Jahre bei Arglist oder Vorsatz | Innerhalb 5 Jahre, Ausnahme HIV 10 Jahre | entsprechend VVG | innerhalb der ersten 5 Jahre, bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre, sofern der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eintritt innerhalb der ersten 10 Jahre | 5 Jahre, bei Arglist und Vorsatz 10 Jahre | Innerhalb der ersten 5
Jahre; bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre; bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung |
Innerhalb der ersten 5
Jahre; bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre; bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne vertragliche zeitliche Befristung |
Innerhalb der ersten 5
Jahre; bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre; bei Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf dieser Frist ohne |
innerhalb der ersten 5 Jahre,
bei Vorsatz oder Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre |
Innerhalb der ersten 5
Jahre; bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre; |
Innerhalb der ersten 5 Jahre; bei Vorsatz und Arglist innerhalb der ersten 10 Jahre; | ||||
Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | Möglichkeiten der Überbrückung | ||||
Besteht während der Leistungsprüfung ein Anspruch auf zinslose Stundung der Beiträge für mögliche Zeiten der Leistungspflicht? |
ja | ja | ja | ja | ja | Ja, da die Feststellung der BU erfahrungsgemäß auch einmal etwas länger dauern kann, stunden wir Ihnen auf Wunsch die Beiträge für die Dauer unserer Leistungsprüfung. Stundungszinsen verlangen wir dafür nicht. | ja | ja | ja, für längstens 5 Jahre | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ||||
Besteht für PKV-Versicherte (unabhängig vom PKV Anbieter) ab Einstellung der Krankentagegeldleistung wegen Feststellung der BU ein Anspruch auf Überbrückungsgeld (sofern die Leistungsprüfung noch nicht abgeschlossen ist) | nein | nein | nein, nur bei einer KT-Versicherung bei der Barmenia Krankenversicherung a. G. wird ein nahtloser Übergang von Krankentagegeld auf BU-Leistungen garantiert | Nein, die Continentale gibt jedoch eine Deckungszusage für den Übergang von KTG zu BU-Leistungen und garantiert so eine lückenlose Zahlung. Voraussetzung ist, dass die Krankentagegeldvers. bei der Continentale oder der Europa besteht, keine Karenzzeit vereinbart ist und entweder AU i. S. KT oder BU i. S. BU-Premium vorliegt. | ja | nein | nein | nein | nein | nein – Keine KTG-Leistung vorhanden | nein | nein, uniSafe HQ stellt einen nahtlosen Übergang von KT-Leistungen zu BU-Leistungen sicher. Es stellt kein Überbrückungsgeld dar, die Leistungsentscheidung bei uniSafe HQ muss zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein | nein | nein | nein | ||||
Wird eine zusätzliche Wiedereingliederungshilfe erbracht, sofern der Versicherer die BU Leistung vorzeitig einstellt? | nein | Wenn unsere Leistungspflicht endet, weil der Versicherte aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder eine Tätigkeit konkret ausübt, die seiner Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht, zahlen wir als besondere Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten (Einschränkungen bei Leistungsdauern unter 12 Monaten). Bei erneuter Berufsunfähigkeit ggf. Anrechnung auf die zu zahlende BU-Renten | nein | Endet unsere Leistungspflicht, weil die vers. Person aufgrund neu erworbener beruflicher Tätigkeiten eine andere als die bisherige Tätigkeit ausübt, die ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht, zahlen wir als Wiedereingliederungshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten. | ja, in Höhe von 6 Monatsrenten, max. 10.000 EUR | nein | nein, da Verzicht auf die konkrete Verweisung aber Beachtung §23 AVB (siehe Erklärung Zeile 28) |
ja, sofern aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder eine Tätigkeit ausgeübt wird, zahlen wir eine besondere Wiedereingliederungshilfe in Höhe von sechs Monatsrenten, höchstens jedoch 6.000 Euro | ja, in Höhe von 6 Monatsrenten (max. 6.000 EUR) | ja einmalig in Höhe der aktuellen Monatsrente X 12, begrenzt auf 10.000 EUR | nein | ja, Voraussetzung 2 Jahre Leistungsbezug | ja, max. 10.000 EUR | ja, eine einmalige Abschlusszahlung in Höhe von sechs Monatsrenten, höchsten 6000,- Euro |
kostenfreie Möglichkeit einer beruflichen Integrations-Rehabilitationsberatung, keine Verpflichtung für die VP diese Unterstützung anzunehmen, keine Auswirkung auf BU Leistung | ||||
Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | Angemessenheitsprüfung | ||||
Wann und in welcher Höhe erfolgt die Angemessenheitsprüfung der vereinbarten BU Rente bei Angestellten? | Eine Angemessenheitsprüfung wird
in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird.
Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht. Eine Berufsunfähigkeitsrente gilt in der Regel dann als angemessen, wenn der gesamte BU-Schutz (also aus allen Policen) nicht mehr als 80 % des Nettoeinkommens ausmacht. |
Als Grundlage wird das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen der letzten drei Jahre herangezogen. Als angemessen gilt: 2/3 des durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze + 1/3 des durchschnittlichen Bruttojahreseinkommens, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Bestehen bereits Anwartschaften aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen werden ebenfalls angerechnet. | Bei Antragstellung, maximal 60 % des Bruttojahreseinkommens | bei Antragsstellung; Die gesamte monatliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (ebenfalls zu berücksichtigen: Dienstunfähigkeits- und Grundfähigkeitsleistungen) darf nicht 60 % des Bruttoeinkommens (75 % bei betrieblicher Altersvorsorge) und nicht 90 % des Nettoeinkommens (entfällt bei betrieblicher Altersvorsorge) überschreiten. |
Eine Angemessenheitsprüfung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird. Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht. Eine Berufsunfähigkeitsrente gilt in der Regel dann als angemessen, wenn der gesamte BU-Schutz (also aus allen Policen) nicht mehr als 60 % des Bruttoeinkommens ausmacht. Ärzte 70% | Bereits bei
Antrags-/Anfragestellung. Allgemeine Aufnahmerichtlinie: 2/3 des letzten Bruttoeinkommens. Ab 24.001 € BUZ-Jahresrente verlangen wir eine zusätzl.. Erklärung vom Antragssteller zu dessen "Einkommens- und Versorgungssituation", ab 36.001 € Einkommensnachweise aus den letzten 3 Kalenderjahren. Sofern das jährl.. Brutto-Jahreseinkommen 45.000 € übersteigt, gilt folgendes: Bei Brutto-Arbeitseinkommen von 45.001 bis 60.000 € beträgt die max. versicherbare BU-Rente einschl. Vorversicherungen einheitlich 30.000€. Bei Brutto-Arbeitseinkommen ab 60.001 € bis 100.000 € darf die maximal versicherbare BU-Rente die Hälfte des Brutto-Arbeitseinkommens nicht überschreiten. Bei Jahresrenten ab 50.001 € bildet das Netto-Einkommen die Berechnungsbasis. Es muss mindestens doppelt so hoch sein wie die versicherbare Jahresrente. |
Die
Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Vertragsabschluss.
Bis zu Jahresbrutto-Einkommen von 60.000 EUR: Versorgungsziel = 90% des jährlichen Nettoeinkommens bzw. 60% des jährlichen Bruttoeinkommens (ohne Berücksichtigung der GRV-Ansprüche) Über einem Jahresbrutto-Einkommen von 60.000 EUR erfolgt eine individuelle Prüfung. |
Eine Angemessenheitsprüfung wird ab einer Gesamt-Jahresrente (intern/extern - inkl. Unfall-BU) ab 19.200 EUR durchgeführt, es sei denn, die Berufsunfähigkeitsrente ist aufgrund des Berufes (z.B. Schüler, Azubi usw..) auf eine geringere Rente begrenzt. Die beantragte BU-Rente inklusive interner/externer Vorversicherungen darf 60 % des Bruttoarbeitseinkommens nicht übersteigen. Dies gilt bis zu einer Gesamt-Jahresrente von 40.000 EUR. | die Angemessenheitsprüfung
erfolgt zum Zeitpunkt der Beantragung; Höhe: max. 70 % des Vorjahresbruttoeinkommens |
Eine Angemessenheitsprüfung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird. Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht. Eine Berufsunfähigkeitsrente gilt in der Regel dann als angemessen, wenn der gesamte BU-Schutz (also aus allen Policen) nicht mehr als 60 % des Bruttoarbeitseinkommens ausmacht. | Eine Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Antragstellung. Die Gesamtversorgung aus bestehenden und beantragten Berufsunfähigkeitsversicherungen und anderen bestehenden Versorgungen (gesetzlich, berufsständisch, betrieblich) muss in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen sein. GRV-Renten werden dabei nur zur Hälfte und mit max. 7.200 Euro p.a. angerechnet. Bei einem Nettoeinkommen bis 30.000 Euro können 100% abgesichert werden, darüber 80%, ab 50.001 Euro 70%). | Wenn die Summer aller
Versorgungsanwartschaften (z.B. priv.BU-Renten, bAV u.a. Versorgungsträger) bei BU-Renten von bis zu 24.000€ p.a. 85% bzw. bei höheren BU-Renten 75% des Nettoeinkommens nicht übersteigt |
Eine Prüfung erfolgt, wenn eine beantragte BU-Rente einschließlich aller bestehenden BU-Versicherungen eine Barrente über 2.000 Euro erreicht. Eine Rente gilt dann als angemessen. wenn 50 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der letzten drei Jahre (innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung = zZt 63.600 Euro) nicht überschritten werden. Über die Bemessungsgrenze hinaus erfolgt eine individuelle Prüfung. | Sofern die Angabe des Einkommens
im Antrag fehlt oder es sich um eine(n) Auszubildende(n) mit nur geringen
Einkünften handelt, versichern wir unter Berücksichtigung aller bestehenden
oder beantragten Ansprüche folgende BU- / EU-Leistungen pauschal: bei Akademikern (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss) EUR 1.500 Monatsrente; bei Studenten EUR 1.000 Monatsrente; bei allen Sozialversicherungspflichtigen ohne Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und Auszubildenden, Hausfrauen und Schülern EUR 750 Monatsrente; bei Beamten ohne Angabe der Besoldungsgruppe EUR 500; Im Allgemeinen versichern wir Monatsrenten bis zu folgenden Gesamtversorgungsgrenzen: 95 % bei einem Jahresnettoeinkommen bis 25.000 EUR; anteilig 70 % bei einem Jahresnettoeinkommen über 25.000 EUR |
k.A. | ||||
Wann und in welcher Höhe erfolgt die Angemessenheitsprüfung der vereinbarten BU Rente bei Selbstständigen? | Eine Angemessenheitsprüfung wird
in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird.
Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht. Bei Selbständigen/Freiberuflern gelten die Einkommensnachweise der letzten 3 Kalenderjahre vor Abzug von Personensteuern + ggf. einer Bestätigung des Steuerberaters. |
Eine Angemessenheitsprüfung wird
in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird. Es
wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis
zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des
Versicherungsnehmers steht. Bei Selbständigen/Freiberuflern gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Einkommen, jeweils nach Abzug aller Betriebsausgaben. |
Bei Antragstellung anhand des Gewinns aus Gewerbebetrieb bzw. der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, jeweils nach Abzug aller Betriebsausgaben, maximal 60 % | bei Antragsstellung; Die gesamte monatliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (ebenfalls zu berücksichtigen: Dienstunfähigkeits- und Grundfähigkeitsleistungen) darf nicht 60 % des Bruttoeinkommens (Bruttoeinkommen entspricht Gewinn vor Steuer) überschreiten. |
Eine Angemessenheitsprüfung wird in der Regel dann durchgeführt, wenn eine BU-Versicherung gewünscht wird. Es wird dabei geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht. Bei Selbständigen/Freiberuflern gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Einkommen, jeweils nach Abzug aller Betriebsausgaben. Existenzgründer max. 18.000 EUR + 2% Dynamik Ausnahme: Kammerberufe wie Ärzte,RA,Notare, Steuerberater 24.000 + Dynamik (Nachweis auf Verlangen) |
wie oben | Vorgehensweise der
Angemessenheitsprüfung analog zum Angestellten
Bei Selbständigen/Freiberuflern gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb
bzw. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Einkommen, jeweils nach Abzug aller Betriebsausgaben |
Eine Angemessenheitsprüfung wird ab einer Gesamt-Jahresrente (intern/extern - inkl. Unfall-BU) ab 19.200 EUR durchgeführt. Die beantragte BU-Rente inklusive interner/externer Vorversicherungen darf 60 % des Bruttoarbeitseinkommens nicht übersteigen. Dies gilt bis zu einer Gesamt-Jahresrente von 40.000 EUR. | die
Angemessenheitsprüfung erfolgt zum Zeitpunkt der Beantragung; Höhe: max. 70 % des Vorjahresgewinns vor Steuern |
bei Antragsstellung auf Grundlage der Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit bzw. der auf die versicherte Person entfallende Brutto-Gewinn. Bis zu 100.000 EUR können bis zu 60 % abgesichert werden (inklusive schon bestehender BU-Versicherungen) | Die obigen Ausführungen gelten analog auch für Selbständige. Anstelle des aktuellen Bruttoeinkommens wird hier jedoch der durchschnittliche Gewinn der letzten 3 Jahre nach Steuern als Maßstab herangezogen. | wie oben, wobei vom Gewinn nach Steuern ausgegangen wird | Eine Prüfung erfolgt, wenn eine beantragte BU-Rente einschließlich aller bestehenden BU-Versicherungen eine Barrente über 2.000 Euro erreicht. Eine Rente gilt dann als angemessen. wenn 70 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens der letzten drei Jahre oder des Gewinnes bzw. der Einkünfte nach Abzug der Betriebsausgaben nicht überschritten werden. Auch hier erfolgt bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze eine individuelle Prüfung. | Sofern die Angabe des Einkommens im Antrag fehlt oder es sich um eine(n) Auszubildende(n) mit nur geringen Einkünften handelt, versichern wir unter Berücksichtigung aller bestehenden oder beantragten Ansprüche folgende BU- / EU-Leistungen pauschal bei allen Selbständigen 1.250 EUR | k.A. | ||||
Auf welcher Gehalts und Einkommensbasis erfolgt die Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall bei Angestellten? |
auf Basis des Gehaltes das zum Zeitpunkt des Leistungsfalles vom VN bezogen wurde | Bei Erhöhungen prüfen wir im Leistungsfall, ob diese bei Durchführung angemessen waren. | keine Angemessenheitsprüfung | dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten jährlichen Bruttoeinkommen | Im Leistungsfall wird die vereinbarte Rente fällig. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Antragstellung nicht im Leistungsfall | es gelten die versicherten Renten bei Vertragsschluss | Im Leistungsfall erfolgt keine Angemessenheitsprüfung. Da es sich bei BU um eine Summenversicherung handelt, zahlen wir die versicherte Rente. (vorausgesetzt die VN-Angaben bei Vertragsabschluss zur wirtschaftlichen Risikoprüfung waren korrekt) | auf Basis des Gehaltes das zum Zeitpunkt des Leistungsfalles vom VN bezogen wurde | es erfolgt keine Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall; sofern durch den VN zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss keine Obliegenheitsverletzung begangen wurde, wird die vereinbarte BU-Rente bezahlt |
Es erfolgt keine weitere Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Vertragsabschluss im Zuge der vorvertraglichen Anzeigepflichten. Siehe Frage 48 | Im Leistungsfall wird keine Angemessenheitsprüfung
vorgenommen, da es sich anders als z.B. in der Krankentagegeldversicherung um
eine Summenversicherung handelt. Die Rente wird selbst dann gezahlt, wenn
sich dadurch gegenüber dem letzten Einkommen eine Überversorgung ergeben
würde. Allenfalls kann geprüft werden, ob der Kunde bei Vertragsabschluss korrekte Angaben zur wirtschaftlichen Risikoprüfung gemacht hat, ob also eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt worden ist. |
es erfolgt keine Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall; sofern durch den VN zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss keine Obliegenheitsverletzung begangen wurde, wird die vereinbarte BU-Rente bezahlt |
keine Angemessenheitsprüfung | es wird keine Gehalts oder Einkommensprüfung durchgeführt | k.A. | ||||
Auf welcher Gehalts und Einkommensbasis erfolgt die Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall bei Selbstständigen? |
auf Basis des Gehaltes das zum Zeitpunkt des Leistungsfalles vom VN bezogen wurde | Bei Erhöhungen prüfen wir im Leistungsfall, ob diese bei Durchführung angemessen waren. | keine Angemessenheitsprüfung | je nach Einzelfall (grundsätzlich Prüfung des Einkommens der letzten 3 Jahre) |
Im Leistungsfall wird die vereinbarte Rente fällig. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Antragstellung nicht im Leistungsfall | es gelten die versicherten Renten bei Vertragsschluss | Im Leistungsfall erfolgt keine Angemessenheitsprüfung. Da es sich bei BU um eine Summenversicherung handelt, zahlen wir die versicherte Rente. (vorausgesetzt die VN-Angaben bei Vertragsabschluss zur wirtschaftlichen Risikoprüfung waren korrekt) | auf Basis des Vorjahresgewinnes der zum Zeitpunkt des Leistungsfalles vom VN erzielt wurde | es erfolgt keine Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall; sofern durch den VN zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss keine Obliegenheitsverletzung begangen wurde, wird die vereinbarte BU-Rente bezahlt |
Es erfolgt keine weitere Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt bei Vertragsabschluss im Zuge der vorvertraglichen Anzeigepflichten. Siehe Frage 49 | Die obigen Ausführungen gelten analog auch für Selbständige. | es erfolgt keine Angemessenheitsprüfung im Leistungsfall; sofern durch den VN zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss keine Obliegenheitsverletzung begangen wurde, wird die vereinbarte BU-Rente bezahlt |
keine Angemessenheitsprüfung | es wird keine Gehalts oder Einkommensprüfung durchgeführt | k.A. | ||||
Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | Mitwirkungspflicht | ||||
Beschränkt der Versicherer die Mitwirkungspflicht des VN auf zumutbare ärztliche Anweisungen? | ja, medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen beschränkt |
ja, Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.B. Verwendung von Prothesen und Sehhilfen) sowie Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustands bieten. | ja, medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen beschränkt | Wir verzichten auf die Arztanordnungsklausel. Insbesondere ist die versicherte Person nicht verpflichtet, operative Behandlungsmaßnahmen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anrät, durchführen zu lassen. Die vers. Person ist jedoch verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z. B. Seh- und Hörhilfen, Stützstrümpfe) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vornehmen zu lassen, die eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. | ja, medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare und schmerzfreie Maßnahmen beschränkt | ja | ja | ja, auf die sogenannte Arztanordnungsklausel wird verzichtet; Beschränkung lediglich auf zumutbare Maßnahmen (z.B. Tragen einer Brille) und einfache und gefahrlose Heilbehandlungen (z.B. Verwenden einer Salbe) | ja | ja, medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen beschränkt |
ja, medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht beschränkt |
ja, Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen beschränkt | ja, medizinische Mitwirkungspflicht wird auf zumutbare Maßnahmen beschränkt |
ja | zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse ist Folge zu Leisten | ||||
Verzichtet der Versicherer auf eine Meldepflicht der versicherten Person bei gesundheitlichen Verbesserungen im Leistungsfall? | nein | nein, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit muss unverzüglich angezeigt werden. | nein | nein, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit, sowie die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. |
nein, eine Minderung der BU muss unverzüglich angezeigt werden |
Nein, Haben sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weniger als 50 Prozent oder Art und Umfang der Pflege unter das Ausmaß von § 2 Ziffern 6 und 7 vermindert, werden wir von der Leistung frei. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung in Textform dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten in Textform mit; sie wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. | ja | nein | nein | nein, Änderungen des Gesundheitszustandes müssen unverzüglich gemeldet werden | nein, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit oder die Wiederaufnahme bzw. die Änderung der beruflichen Tätigkeit muss unverzüglich angezeigt werden. |
nein | nein, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen |
nein | nein | ||||
Verzichtet der Versicherer darauf, dass nach Vertragsabschluss ein Berufswechsel oder ein erhöhtes Risiko angezeigt werden muss (z.B. wenn Sie eine gefährliches Hobby, Sportart ausüben? |
ja | ja | ja | ja | ja | ja, einen Berufswechsel brauchen Sie uns nicht anzuzeigen. Ihr neuer Beruf gilt automatisch als "maßgeblicher Beruf“ für die Feststellung Ihrer BU - selbst dann, wenn Sie ihn beim Eintritt der BU erst kurze Zeit ausgeübt haben. Bei diesem Beruf muss es sich aber um eine im Rahmen der geltenden Rechtsordnung ausgeübte Erwerbstätigkeit handeln, die auf den Erwerb des Lebensunterhalts angelegt ist. |
ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ||||
Verzichtet der Versicherer bei der Leistungsprüfung auf einen Leistungsbescheid eines vom Versicherer bestellten Arztes (sogenannte Arztanordnungsklausel) |
ja | ja | zusätzlich zu den vom Kunden eingereichten Unterlagen des behandelnden Arztes können auf Kosten der Barmenia weitere Unterlagen oder Nachweise von Ärzten, die von der Barmenia beauftragt werden, verlangt werden. | ja, wir können jedoch weitere Gutachter, Ärzte oder sachverständige Dienstleister einsetzen. Die Kosten werden von uns getragen. |
ja | ja | ja | ja, keine Vertragsärzte | ja | Im Regelfall ja. Die Stuttgarter behält sich jedoch vor im Einzelfall einen begutachtenden Arzt bei Untersuchungen im Rahmen der Nachprüfung eines Leistungsfalls zu bestellen. | ja | nein | ja,
prinzipiell freie Arztwahl; im Einzelfall können Untersuchungen durch von der Volksfürsorge bestimmte Ärzte gefordert werden |
ja | ja; nein bei Nachprüfung |
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Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | Nachversicherungsmöglichkeiten | ||||
Bietet der Versicherer Nachversicherungsmöglichkeiten (ohne erneute Gesundheitsprüfung) bei Heirat und/oder Geburt/Adoption an? |
ja, sowohl bei Heirat als auch bei Geburt; das Recht muss innerhalb von 6 Monaten und max. bis zum 40. Lebensjahr des VN ausgeübt werden; max. Erhöhung bis zu 3.000 Euro jährliche BU-Rente |
ja, siehe beigefügtes Druckstück "Nachversicherungs- und Aufbaugarantie" | ja, sowohl bei Heirat als auch
bei Geburt; das Recht muss innerhalb von 6 Monaten und max. bis zum 45. Lebensjahr des VN ausgeübt werden; max. Erhöhung 50% der anfänglich versicherten Jahresrente |
Ja, sowohl bei Heirat der VP, Geburt eines Kindes der VP und Adoption eines minderjährigen Kindes. Voraussetzungen: max. bis zum 45. Lebensj. der VP. Die Nachvers. kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eintritt der oben beschriebenen Ereignisse beantragt werden. Es dürfen keine Leistungen wegen BU beantragt worden sein. Umfang der Erhöhung: Die vers. Jahresrente der Nachvers. (ggf. incl. einer Sofortbonusrente) darf zwischen 600 EUR und 6.000 EUR betragen. Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Nachvers. bestehende vers. Jahresrente darf sich dabei höchstens um 25 % bzw. bei erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei vers. Schülern, Studenten und Azubis um bis zu 50 % erhöhen. Außerdem muss ein angemessenes Verhältnis zum Bruttoeinkommen gewahrt bleiben, d.h., der jährl.. Anspruch auf Leistungen wegen BU darf 60 % des jährl.. Bruttoeinkommens und 90 % des jährl.. Nettoeinkommens nicht überschreiten. |
ja, ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie optional wählbar (nur bei SBU-professional, gegen Mehrprämie) |
Die Nachversicherungsgarantie ist vom Haupttarif abhängig | ja, Erhöhung bis zu 200 % der BU-Rente bei Vertragsabschluss d.h. 3-fache BU-Rente die ersten 5 Jahre nach Vertragsabschluss an kein besonderes Ereignis gebunden |
ja, bei Heirat und Geburt, das Recht muss innerhalb von 3 Monaten ausgeübt werden und max. bis zum 45 Lebensjahr des VN, max. Erhöhung 50% der versicherten Jahresrente. |
ja | ja, sowohl bei Heirat, Geburt bzw. Adoption eines Kindes; das Recht muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Ereignisses und max. bis zum 45. Lebensjahr des VN ausgeübt werden; die Restlaufzeit des Vertrages muss 5 Jahre betragen; max. Erhöhung 50% der ursprünglich vereinbarten Jahresrente | ja, sowohl bei Heirat als auch
bei Geburt; das Recht muss innerhalb von 3 Monaten und einer ausstehenden Vertragsdauer von mindestens 20 Jahren ausgeübt werden; max. Erhöhung 100% der versicherten Jahresrente |
ja, sowohl bei Heirat als auch
bei Geburt; das Recht muss innerhalb von 3 Monaten und max. bis zum 48. Lebensjahr der VP ausgeübt werden; max. Erhöhung 50% der versicherten Jahresrente (max. 6.000 EUR pro Erhöhung), Summe aller BU-Renten darf insgesamt nicht mehr als 30.000 EUR betragen und die Summe aller BU-Anwartschaften der VP darf 85 % des Netto-EK der VP nicht übersteigen |
ja, sowohl bei Heirat als auch
bei Geburt/Adoption; das Recht muss innerhalb von 3 Monaten und max. bis zum 45. Lebensjahr des VN ausgeübt werden; max. Erhöhung 500 EUR je Anlass; max. Barrente insgesamt 2.000 EUR mtl. |
ja, bei Heirat, Geburt und Adoption |
ja, gem. Lebensphasenkonzept |
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Bietet der Versicherer zusätzliche Nachversicherungsmöglichkeiten (ohne erneute Gesundheitsprüfung) bei weiteren Ereignissen an? |
ja, für weitere Ereignisse wie z.B. Existenzgründung, Besserstellung im Beruf, Ausbildungsende, Immobilienkauf … |
ja, siehe beigefügtes Druckstück "Nachversicherungs- und Aufbaugarantie" | ja, für weitere 5 Ereignisse wie
z.B. Aufnahme einer Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums, Einkommenserhöhung, Immobilienkauf … |
Ja, für folgende weitere
Ereignisse: - Erreichen der Volljährigkeit der VP - Erhöhung des Einkommens der VP, die erstmalig zum Überschreiten der BBG der gesetzlichen Rentenversicherung führt. - Steigerung des Bruttoeinkommens der VP aus nichtselbständiger Tätigkeit um mehr als 10 % gegenüber dem monatlichen Durchschnitts-Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate. - Erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei versicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden. - Erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - Aufnahme einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit mit Kammerzugehörigkeit der VP. |
ja, ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie optional wählbar (nur bei SBU-professional, gegen Mehrprämie) | Die Nachversicherungsgarantie ist vom Haupttarif abhängig | Heirat, Geburt oder Adoption, Finanzierung (Immobilien o. gewerblich), hohe Gehaltserhöhung, Wegfall Versicherungspflicht in der GRV, Scheidung, Selbständigkeit, Abschluss einer Berufsausbildung | ja für 5 weitere Ereignisse | ja, z.B. Abschluss einer Ausbildung, Karrieresprung, Ehescheidung, Existenzgründung | ja, gilt auch für Immobilienkauf und Mehrverdienst im Beruf | ja, für weitere Ereignisse wie
z.B. Scheidung, Existenzgründung, Karrieresprung, Wegfall GRV/BAV-Rente, Immobilienkauf … |
ja, für weitere 7 Ereignisse wie
z.B. Adoption, Scheidung, Immobilienerwerb, Wechsel in die berufl.. Selbstständigkeit …; sowie bei Einkommenserhöhung |
ja, für weitere 12 Ereignisse
wie z.B. Volljährigkeit, Abschluss Berufsausbildung, Meisterprüfung, Immobilienkauf … |
ja, bei 5 weiteren Ereignissen z.B. Wechsel in die Selbständigkeit, Immobilienerwerb, ... |
ja, gem. Lebensphasenkonzept | ||||
Erfolgt bei Ausübung der Nachversicherungsoptionen eine erneute wirtschaftliche Risikoprüfung des VN? | ja, bei allen Nachversicherungsoptionen werden Nachweise verlangt, dass durch diese Erhöhung eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird |
ja, eine angemessene Relation zum Einkommen muss vorhanden sein, bei Bedarf wird ein Nachweis verlangt. |
ja | ja, bei allen Nachversicherungsoptionen werden Nachweise verlangt, dass durch diese Erhöhung eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird |
ja, bei der Nachversicherungsoption werden Nachweise verlangt, dass durch diese Erhöhung eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird. Dies ist die einzige Voraussetzung zur Ausübung der Nachversicherungsoption, da ereignisunabhängig |
nein, es gibt ja bedingungsgemäße Summenbegrenzungen | ja, bei Ausüben der Nachversicherungsoption wird geprüft, ob die Erhöhung in angemessener Relation zum Einkommen steht. |
ja, die Gesamtjahresrente darf 60 % des Bruttojahreseinkommens nicht übersteigen. Es steht uns frei bei Antrag auf Nachversicherung entsprechende Nachweise über das Bruttoarbeitseinkommen und den die Gesamtversicherungsschutz in der Berufsunfähigkeitsversicherung einzufordern und zu überprüfen. | ja, max. 70 % des Vorjahresbruttoeinkommens, bei Selbstständigen Gewinn vor Steuern möglich |
ja, aber nur in Ausnahmefällen kann bei allen Nachversicherungsoptionen der Nachweis verlangt werden, dass durch diese Erhöhung eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird | ja, es erfolgt eine wirtschaftliche Risikoprüfung bei Ausübung der Nachversicherungsoption. Es wird die Angemessenheit der Relation zwischen gewünschter BU-Rente, bestehender Versorgung für den Fall der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit und aktuellen Nettoeinkommen geprüft. |
ja, bei allen Nachversicherungsoptionen werden Nachweise verlangt, dass durch diese Erhöhung eine angemessene Relation zum Einkommen nicht überschritten wird |
Nur sofern eine Barrente von über 1.500 EUR mtl. erreicht wird. Die Barrente darf 70% des Bruttoeinkommens der letzten 3 Jahre nicht übersteigen. | ja, zur Ausübung der
individuellen Nachversicherungsgarantie sind uns aktuelle Einkommensbestätigungen einzureichen. |
k.A. | ||||
Erfolgt bei Ausübung der Nachversicherungsoptionen eine erneute Prüfung des, zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübten Berufes und ggfs. eine Umstellung in die neue Berufsgruppe? | nein, bei allen Nachversicherungsoptionen wird auf eine Prüfung des tatsächlich ausgeübten Berufes verzichtet und es wir keine Berufsgruppenumstufung vorgenommen. |
Die Nachversicherungsgarantie erfolgt bedingungsgemäß ohne erneute Risikoprüfung | ja | nein | nein | nein | nein, es erfolgt keine erneute Prüfung des tatsächlich ausgeübten Berufes und somit auch keine evtl. Berufsgruppenumstufung |
ja, bei allen Nachversicherungsoptionen wird der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübte Beruf geprüft und ggfs. eine Berufsgruppenumstufung vorgenommen |
keine Prüfung des Berufes | nein | nein, eine Umstufung des bestehenden Vertrags in eine andere Berufsgruppe wird nicht vorgenommen werden (es gilt der Grundsatz "Einmal versichert, Immer versichert"). Für den Versicherungsteil, der aus der Nachversicherungsoption resultiert, ist hinsichtlich der maximal möglichen BU-Rente und der Prämienbemessung der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübte Beruf maßgeblich. |
ja, bei allen Nachversicherungsoptionen wird der zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübte Beruf geprüft und ggfs. eine BG - Umstufung vorgenommen |
nein, es bleibt bei der bisherigen Einstufung. |
Bei der individuellen Nachversicherungsgarantie benötigen wir eine Erklärung, dass die bei Antragstellung angegebene Tätigkeit weiterhin in gleicher Weise ausgeübt wird. | k.A. | ||||
Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | Antrag | ||||
Auf welchen Zeitraum sind die Gesundheitsfragen im ambulanten Bereich begrenzt? |
5 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre 10 Jahre bei Fragen nach Drogen, Betäubungsmitteln häufige Medikamenteneinnahme und Alkoholkonsum sowie Fragen nach Krankheiten oder Beschwerden der Blut bildenden Organe, Blut- der Tumorerkrankungen. |
5 Jahre 10 Jahre bei ambulanten Operationen |
5 Jahre 10 Jahre bei ambulanten Operationen |
5 Jahre | 5 Jahre | 5
Jahre 10 Jahre bei Fragen zu bestimmten Krankheiten, Drogeneinnahmen, Operationen, Unfälle, Verletzungen und Vergiftungen |
5 Jahre | 5
Jahre 10 Jahre bei Fragen zu Drogen und Betäubungsmitteleinnahme, Beratung wegen Konsum von Alkohol, Betäubungsmittel oder Drogen, Selbsttötungsversuch |
5 Jahre | 5 Jahre | Untersuchungen, Behandlungen und
Beratungen 5 Jahre, ambulante Operationen 10 Jahre |
5 Jahre | ||||
Auf welchen Zeitraum sind die Gesundheitsfragen im stationären Bereich begrenzt? |
10 Jahre 10 Jahre wegen Behandlung Drogen, Betäubungs-, Rauschmitteleinnahme 10 Jahre wegen Behandlung der Folgen von Alkoholgenuss |
10 Jahre | 10 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 10 Jahre | 10 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 10 Jahre | 5 Jahre | Operationen 10 Jahre | 10 Jahre | ||||
Auf welchen Zeitraum sind die Gesundheitsfragen für den Bereich der psychotherapeutischen Behandlungen begrenzt? |
5 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre bei Psyche bzw. Drogen | 10 Jahre | 10 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 5 Jahre | 10 Jahre | 10 Jahre | ||||
Gibt es eine Gesundheitsfrage die zeitlich nicht befristet gestellt wird? | ja, Frage nach HIV | ja, Frage nach HIV | ja, Frage nach HIV und angeborene und erworbene Krankheiten, Behinderungen, Minderungen der Erwerbsfähigkeit, Wehrdienstbeschädigungen, Beschwerden oder Folgen von Krankheiten bzw. Verletzungen |
ja, Frage nach HIV | ja, Frage nach HIV | ja, HIV | ja, chronische Leiden und MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) |
körperliche, psychische oder geistige Beeinträchtigungen (z.B. Fehlbildungen, Verluste oder Schäden an Körpergliedern oder -organen, Folgen von Operationen oder Unfällen), Gesundheitsstörungen, die Anlass waren zur Anerkennung einer Behinderteneigenschaft (MdE/GdB) oder Pflegestufe, besteht Wehrdienstbeschädigung (WDB) | ja, Frage nach HIV, Suizidversuch und bösartigen Tumorerkrankungen | ja, Frage nach Erwerbsminderung und Wehrdienstbeschädigung |
ja, Frage nach HIV, körperliches Gebrechen, Organfehler, eine angeborene Erkrankung, eine Erwerbsminderung (MdE), eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) oder eine Schwerbehinderung (GdB) |
ja, Frage nach HIV | ja, Frage nach HIV | ja, Frage nach HIV | nein | ||||
Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | Zielgruppen + Ratingergebnisse | ||||
Für
welche Ziel- und Berufsgruppen finden Sie Ihre BU besonders geeignet? (z.B. Handwerker, Kaufleute, Akademiker…) |
Berufseinsteiger, Azubis, Studenten (voller BU-Schutz ab Studienbeginn), Akademiker, Angestellte, Arbeiter | Ärzte, Akademiker und kaufmännische Angestellte | alle | Besonders empfehlenswert ist unsere BU für junge Leute im Rahmen der starterVorsorge. Grundsätzlich besteht bei unserer BU jedoch bei allen Berufen ohne körperliche Belastung und bei Berufen mit leichter körperlicher oder psychischer Belastung ein sehr gutes Preis- /Leistungsverhältnis. | Arztberufe, Ingenieurberufe, kaufmännische Berufe, Akademiker allgemein | HM :Handwerker , Kraftfahrer, Beamte (z. B. Lehrer) DANV: kfm. Akademiker, Juristen , Steuerberater etc. | Akademiker, kaufmännische Angestellte, Geschäftsführer, Vorstände, Selbständige | Ärzte, Akademiker.... | Alle | Durchweg für alle Berufsgruppen* Sondereinstufung für Handwerksmeister mit mind. 5 Vollzeitbeschäftigten und mind. 75% kfm. Tätigkeit in BG II. Weitere ähnliche Berufe ebenfalls aber nur auf Anfrage und Einzelfallentscheidung über die FD München | alle, keine besonderen Zielgruppen | Umfassende Absicherung gegen Berufsunfähigkeit für nahezu alle Berufsgruppen (z.B. Selbstständige, Angestellte, Beamte, Hausfrauen und Studenten) | Berufseinsteiger; alle Kammerberufe BG 1 (Arzt, Apotheker, Juristen, Notare, RA), Steward/es; Piloten (auch Hubschrauber/BW), | alle, die von ihrem Arbeitseinkommen leben (müssen) | BG1 und BG2 | ||||
Welches Rating für das BU-Bedingungswerk haben Sie bei Morgen & Morgen? |
5 Sterne | 5 Sterne | 5 Sterne | 4 Sterne Gesamtrating 5 "Sterne" Bedingungsrating |
5 Sterne | z. Zt. 4 Sterne | 5 Sterne | 5 Sterne | 5 Sterne | 5 Sterne | 5 Sterne | 4 Sterne Gesamtrating 5 "Sterne" Bedingungsrating |
5 Sterne | 5 Sterne | 5 Sterne | ||||
Welches Rating haben sie bei Franke & Bornberg? |
FFF | FFF | FF | FFF | FFF (ab 01.07.2008) | FFF | FFFplus | FFF PLUS | FFFplus | FFFplus | FFFplus | FF | FF | FFF | FF Plus | ||||
Welches Fitch Rating hat Ihre Gesellschaft? |
AA- | k.A. | BBBq | k.A. | A+ | AA- | AA+ | A+ | A+ | A | A- (2007) | - | AA | AA- | k.A. | ||||
Welches Assekurata Rating hat Ihre Gesellschaft? |
- | k.A. | A | k.A. | k.A. | nicht geratet | A+ | keine Teilnahme | - | Nicht geratet | A+ | - | Nicht bekannt | k.A. | k.A. | ||||
Wie hoch ist die Anerkennungsquote in % bei den BU-Leistungsfällen innerhalb der letzten 5 Jahre bei Ihrer Gesellschaft? | keine vergleichbare Aussagekraft, da von vielen Faktoren abhängig. (Struktur des Bestands im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Berufe der Versicherten, Alter der Verträge, Schärfe der Risikoprüfungen etc.) | ca. 75 - 80 % | k.A. | k.A. | k.A. | geringste Prozessquote | 90% | 83% | k.A. | k.A. | 82% | K.A. | 66% | k.A. | k.A. | ||||
Wie hoch ist die durchschnittliche BU Prozessquote in % innerhalb der letzten 5 Jahre bei Ihrer Gesellschaft? | 1,10% | 3 -5% | k.A. | k.A. | k.A. | 0,32% | 15 bis 25 Neuprozesse p.a. bei BU-Bestand von 500.000 Verträgen | 2,55% | k.A. | ca. 5 % | 1% | Kein Prozess verloren, k.w.A. | 3% | k.A. | k.A. | ||||
sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | sonstiges | ||||
Welche maximale Jahres BU Rente ist über die Gesundheitsfragen im Antrag versicherbar? | 30.000.- EUR (bis Eintrittsalter
50 Jahre) 12.000.- EUR (Eintrittsalter über 50 Jahre) |
30.000.- EUR (bis Eintrittsalter
50 Jahre) 12.000.- EUR (Eintrittsalter über 50 Jahre) |
24.000.- EUR | 24.000 € (bis Eintrittsalter 45 Jahre) 18.000 € (ab Eintrittsalter 46 Jahre) | 30.000 EUR (bis Eintrittsalter
49 Jahre) 12.000 EUR (ab Eintrittsalter 50 Jahre) |
Bis 49 Jahre 24.000,-- Euro Ab 50 Jahre 18.000,-- Euro | 30.000 € (bis Eintrittsalter 50 Jahre) 15.000 € (Eintrittsalter über 50) | 30.000,- EUR | 24.000 EUR | 20.000.- EUR (bis Eintrittsalter
45 Jahre) 15.000.- EUR (Eintrittsalter über 46 Jahre) |
30.000,- EUR | Bis max. 24000,- EUR | 24.000.- EUR (bis Eintrittsalter
45 Jahre) 18.000.- EUR (Eintrittsalter über 45 Jahre) |
30.000,- EUR ohne ärztliche Untersuchungen | 24.000 Euro | ||||
Welche maximale monatliche BU Rente ist bei Ihrer Gesellschaft möglich und welche Unterlagen sind hierfür notwendig? | keine Begrenzung | max. das 3 fache der BBG, eine Erklärung vom Arzt (B-Plus), die Antragsfragen, sowie eine Herz- und Kreislaufuntersuchung (HU) ist erforderlich. Wirtschaftlichkeit muss gegeben sein. | keine feste Obergrenze, allerdings Einkommensnachweise (max. 60% vom brutto) erforderlich sowie ärztliche Untersuchungen (2.000 - 2.500 EUR einfache ärztliche Untersuchung, ab 2.501 Eur erweiterte ärztliche Untersuchung). | 6.000 EUR (darüberhinaus Einzelfallentscheidung), Untersuchungen gemäß Annahmerichtlinien und ggfs. ärztliches Zeugnis | 5.000.-
EUR ärztliches Zeugnis, Cotinintest, großes und kleines Labor; Ruhe und Belastungs EKG, HIV Test darüber Direktionsanfrage |
Der Höhe nach gibt es keine feste Begrenzung. Natürlich müssen die Einkommensverhältnisse nachhaltig entsprechen. Daher kann es sich nur um Einzelfallentscheidungen handeln | keine Begrenzung (ärztliches Zeugnis, HIV-Test, Ruhe und Belastungs EKG, vollständige Laboruntersuchung) | 15.900,- EUR, erforderliche Unterlagen: vollständige ärztliche Unterlagen (vgl. Formblatt L-R2003/10.07/p) + Einkommensnachweise über Festgehalt der letzte 3 Jahre und Bericht über die finanzielle Situation des Antragstellers, jeweils bestätigt von unabhängiger Stelle | 5.000 EUR (ärztliches Zeugnis, HIV-Test, EKG, Laborwerte) | Eintrittsalter ≤ 45 Jahre: BU-Jahresrente über 20.000 € Gruppe 1 ¹ BU-Jahresrente über 30.000 € Gruppe 2 ² BU-Jahresrente über 40.000 € Gruppe 3 ³ Eintrittsalter ≥ 45 Jahre: BU-Jahresrente über 15.000 € Gruppe 1 ¹ BU-Jahresrente über 25.000 € Gruppe 2 ² BU-Jahresrente über 35.000 € Gruppe 3 ³ Anmerkung: über 36.000 EUR Jahresrente nur in Kombination Risiko-LV + BUZ-PLUS Gruppe 1 ärztliches Zeugnis mit HIV-Test Gruppe 2 zusätzlich EKG, Ergometrie und Laborwerte Gruppe 3 zusätzlich Elektrophorese, Elektrokardiogramm, abnominelle Sonographie und kleine Lungenfunktionsprüfung |
5.500.- EUR große ärztliche Untersuchung mit bestimmten Laborwerten und EKG (Ruhe, Belastung), HIV Test, höhere BU-Renten möglich im GGF-Bereich und bei Einzelfallentscheidung |
Max.5.000,-EUR, zw.2.001,-und 2.500,-sind ärztl. Zeugnis und HIV Test, ab 2.501,-EUR zusätzlich EKG mit Brustwandableitungen und Laborbild erforderlich |
nicht festgelegt | je nach Einkommensnachweis, ab
3.001 EUR Monatsrente
ärztlicher Befundbericht (ohne Untersuchung) des Hausarztes* + Teil II. des Ärztlichen Zeugnisses + aktueller HIV-Test + aktuelles Labor + aktuelles Ruhe/Belastungs-EKG |
8.000 Euro einschließlich Beitragsbefreiungsleistung / medizinische Prüfung: Ärztliches Zeugnis, HIV-Test, Blutuntersuchung, Ruhe- und Belastungs-EKG, Ultraschalluntersuchung der Oberbauchorgane, Hepatitis-Serologie, ab Eintrittsalter 50 ggf. individuelle Zusatzuntersuchungen; Angemessenheitsprüfung: Fragebogen zur Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, Einkommensnachweise der letzten drei Jahre sowie Nachweise zum Versicherungszweck | ||||
Wie lange ist nach neuer VVG Regelung die Stornohaftungszeit in Ihrer BU bei Überschußsystem Sofortrabatt? | 60 Monate | Die Regelung für selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen lautet: Die Hälfte der gezahlten Beiträge ist verdient. | 60 Monate | 36 Monate | 36 Monate | 60 Monate | 60 Monate | 36 Monate | pro Jahr Laufzeit einen Monat Haftung | 60 Monate | Für Risikoversicherungen beträgt die Haftungszeit in Monaten (aufgerundet auf ganze Monate): 24 * Courtage (aus HV, BUZ und RZV) :Jahres-Beitrag (aus HV, BUZ und RZV); (inkl. Zuschlag für unterjährige Zahlungsweise und Stückkosten) = Alte Regelung!!! (in der Regel um 3 Jahre). | 60 Monate | 50%-Regelung. Die Vergütung ist im Stornofall zurückzuzahlen, solange die Vergütung 50% der gezahlten Beiträge – ohne Berufs- und Risikozuschläge – übersteigt. Der 50% der gezahlten Beiträge übersteigende Vergütungsanteil ist dann zurückzuzahlen. | wie bisher (bis der Kunde Beiträge in Höhe der Doppelten Courtage bezahlt hat) | 36 Monate | ||||
Bieten Sie eine lebenslange BU Rente an? | nein | nein | nein | nein | ja, optional (nur bei SBU-professional, gegen Mehrprämie) |
nein | nein | ja | nein | nein | nein | nein | nein | nein | nein | ||||
Wie wird die Bewertungssumme der BU, bzw. BUZ ermittelt? (Brutto oder Nettobeitrag, ggfs. mit Produkt und/oder Laufzeitfaktoren) | Beitragssumme * 1,20 * Gewichtungsfaktor * (ggf. Korrekturfaktor) * Produktionsanteil in % ; die Faktoren richten sich nach verschieden Kriterien (z.B. Restlaufzeit des Vertrages) | Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (Maximierung 40 Jahre) | Bruttojahresbeitrag
x Laufzeit (Maximierung 40 Jahre) = BWS (ohne Risiko- oder Ratenzuschläge) |
Bruttobeitrag x Anzahl Beitragsfälligkeiten x Laufzeit (max. 30 Jahre) x Tariffaktor (1,0) = BWS | Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (max. 35 Jahre) x Faktor 0,9 | Nettojahresbeitrag x Laufzeit ( Max 45 Jahre ) | Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (Maximierung 35 Jahre | Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (ohne Einschränkung) x Produktfaktor 1,0 | Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (Maximierung 45 Jahre) x Produktfaktor 87,5 = BWS | Bruttojahresbeitrag x Laufzeit (Maximierung 40 Jahre) | Bruttojahresbeitrag
(ohne Unterjährigkeits-Zuschlag und abzgl. Stückkosten) x Laufzeit
(Maximierung 40 Jahre) + 10 % Bonus bis Policierungsschluss 2008 |
Bruttojahresbeitrag x Laufzeit ( max. 35 Jahre ) : 1,05 Ratenzahlungszuschlag x Produktfaktor zw.1,05 und 1,2 je nach BG und EA | Bruttojahresbeitrag x Beitragszahlungsdauer (Maximierung 40 Jahre) = Beitragssumme (bei monatlicher Zahlungsweise Bruttomonatsbeitrag x 12 x Beitragszahlungsdauer, max. 40 Jahre, x 95% = Beitragssumme) | Bruttojahresbeitrag x Laufzeit | k.A. | ||||
Wie hoch ist der Brutto und der Nettobeitrag bei einem 30-jährigen kfm. Angestellten (im Innendienst), Nichtraucher, mit 1.000.- EUR BU Rente bis zum 65 Lebensjahr? | Brutto: 73,62 EUR Netto: 68,47 EUR |
Brutto: 66,07 EUR Netto: 44,92 EUR |
Brutto: 66,30 EUR Netto: 48,06 EUR Beiträge für Barmenia SoloBU |
Brutto: 79,28 EUR Netto: 44,39 EUR | Brutto: 76,70 EUR Netto: 53,69 EUR |
HM Brutto 88,36 Euro DANV 72,78 Euro HM Netto 71,13 Euro DANV 62,59 Euro Bei DANV mit Verzicht auf konkrete Verweisung ( Voraussetzung akademische Ausbildung gemäß Berufeliste DANV ) | Brutto: 90,35
EUR Netto: 67,76 EUR |
Brutto: 103,25 EUR Netto: 58,23 EUR |
Brutto: 76,85 EUR Netto: 57,82 EUR | Tarif 91: Brutto: 74,40 EUR Netto: 50,59 EUR |
Brutto: 87,20 EUR Netto: 38,39 EUR |
Brutto: 107,20 EUR Netto: 64,32 EUR |
Brutto: 77,70 EUR Netto: 46,81 EUR |
Brutto: 63,94 EUR Netto: 44,12 EUR |
Brutto: 84,88 EUR Netto: 61,96 EUR |
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Wie hoch ist der Brutto und der Nettobeitrag bei einem 30-jährigen angestellten Maler (kein Meister), Nichtraucher, mit 1.000.- EUR BU Rente bis zum 60 Lebensjahr? | Brutto: 80,92 EUR Netto: 75,26 EUR |
Brutto: 109,38 EUR Netto: 89,69 EUR |
Brutto: 119,34 EUR Netto: 86,52 EUR Beiträge für die Barmenia SoloBU |
Brutto: 91,68 EUR Netto: 55,00 EUR | Brutto: 120,92 EUR Netto: 84,64 EUR |
Brutto: 82,50 EUR Netto: 70,93 EUR |
Brutto: 115,43 EUR Netto: 86,57 EUR |
Brutto: 139,25 EUR Netto: 75,89 EUR |
Brutto: 138,74 EUR Netto: 104,20 EUR | Tarif 91: Brutto: 167,85 EUR Netto: 114,14 EUR |
Brutto: 91,91 EUR Netto: 63,54 EUR |
Brutto: 118,77 EUR Netto: 71,27 EUR |
Brutto: 110,10 EUR Netto: 66,94 EUR |
Brutto: 116,29 EUR Netto: 80,24 EUR |
Brutto: 87,55 EUR Netto: 68,29 EUR 5 Sterne BU gilt nur für BG1 + 2 |
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Gibt es weitere Alleinstellungsmerkmale und/oder Besonderheiten die es zu erwähnen gilt? | Bestrating in allen Teilkategorien, spezielle BUR-Erhöhungsoption für Studienabgänger (Verdopplung ohne erneute Gesundheitsprüfung), Garantierte Rentensteigerung möglich | * kein Leistungsausschluss bei
fahrlässigen und vorsätzlichen Verkehrsdelikten * keine befristeten Anerkenntnisse * Definition der 20%igen Einkommenseinbuße für die konkrete Verweisung und für die Umorganisation * Dauerhafter Verzicht auf die abstrakte Verweisung nach Ausscheiden aus dem Beruf * Zinslose Beitragsstundung für max. 24 Monate mit vollem Versicherungsschutz * Keine Anmeldefristen bei Berufsunfähigkeitsleistungen * Leistung auch bei altersbedingtem Kräfteverfall * Verzicht auf die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung zwischen Antragstellung bzw. Angebotsanforderung |
Übergangshilfe in Höhe von 6
Monatsrenten bei unbefristeter Anerkenntnis der BU |
Karenzzeit
zwischen 0 bis 24 Monate (in 3-Monats-Schritten) vereinbar. Wiedereingliederungshilfe (Einmalbeitrag in Höhe von 6 Monatsrenten) Beteiligung an den Anschaffungskosten zur Umorganisation bei Selbständigen / Freiberuflern (bis zu 6 Monatsrenten, max. 15.000 EUR) Garantierte Leistungsdynamik in Höhe von 1 % vereinbar. Es kann, abweichend von der Vers.-Dauer eine längere Leistungsdauer versichert werden. StarterVorsorge: Verlängerung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung vereinbar. Das Eintrittsalter muss zwischen 15 und 30 Jahren liegen. Für den ursprünglichen Versicherungsvertrag ist eine Vers.-Dauer bis zum Alter 35 Jahre und eine längere Leistungsdauer vereinbart. Verlängerung der Vers.-Dauer erfolgt zum Alter 35 automatisch oder auf Antrag auch vorher (die automatische Verlängerung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer widerspricht). |
Der Tarif SBU-Start wird altersgerecht kalkuliert, d.h. der Kunde zahlt in jedem Jahr nur den Beitrag, der auch wirklich seinem Risiko in dem Jahr entspricht (Einjährigkeitsprämie). Dadurch reduziert sich die Anfangsprämie auf weniger als die Hälfte der Normalprämie. Kunden mit begrenzter Liquidität kann dadurch ein umfangreicher Versicherungsschutz zu bezahlbaren Prämien angeboten werden. Wahlweise kann die SBU-Start später in die SBU-professional mit Durchschnittskalkulation umgewandelt werden. Bei Einschluss der Wechseloption erfolgt das ohne erneute Gesundheitsprüfung. | Dienstunfähigkeitsklausel für
Beamte:: Bei Beamten des
öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner
Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als
Berufsunfähigkeit Wird die BUZ zu einer Altersrentenversicherung abgeschlossen, ist bis zu einem Gesamt-Bruttobeitrag von 250 EUR monatlich und einem Eintrittsalter von bis zu 48 Jahren keine Gesundheitsprüfung erforderlich. |
1. Rechtsverbindliche
Erläuterungen 2. Keine Anzeigepflicht bei Wiederaufnahme einer Beruflichen Tätigkeit nach BU-Eintritt (s. § 21 der Rechtsverbindlichen Erläuterungen) 3. Exakte Definition und Begrenzung der Kosten für Umorganisation bei Selbständigen 25 % aller versicherten BU-Leistungen (versicherte jährliche BU-Renten und Bruttoprämien) (s. § 11 Rechtsverbindliche Erläuterungen) 4. Einsteiger-BU mit Verzicht auf die konkrete Verweisung EGO Young |
1. Lebenslange Leistungsdauer
optional 2. Golden SBU mit 5 Sternen von Morgen & Morgen und FFFplus von Franke & Bornberg ausgezeichnet 3. Bewertungszeitraum bis zu 52 Jahren (15-67 Jahre) 4. Sehr niedrige Zahlbeiträge insbes. bei Berufsgruppe 1+ 5. Garantierte Leistungsdynamik 6. medizinische Hotline 7. weltweiter BU-Schutz |
einzige Gesellschaft mit viermaliger Höchstbewertung beim BU-Unternehmensrating von Franke & Bornberg, Marktführer im Bereich SBU, spezielles Bedingungswerk für Schüler mit Schutz ab dem 5 Lebensjahr | Spezialtarif: BU PLUS life: Besonderheit doppelte BU-Rentenleistung innerhalb der ersten 36 Leistungsmonate | 1. Konsortialführer
MetallRente-BU: noch günstigere
Prämien für Mitarbeiter in der Metallbranche und
weiteren angeschlossenen Branchen (Elektro, Stahl, Textil, Bekleidung, Holz,
Kunststoff mit endlosen Unterbranchen); Privatvertrag! 2. Spezialprodukt Swiss Life Einstiegsplan: Topprodukt für Azubis, Studenten, junge Familien, Existenzgründer usw., da bereits während einer reinen Risikophase bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit trotzdem die spätere Kapitalbildung gewährleistet ist - einziges Produkt dieser Art am Markt! 3. Risiko- oder Hobbyzuschläge: werden mit evtl. Berufszuschlägen verrechnet, nicht addiert! 4. Azubis: sofortige BU ohne Berufszuschläge (auch für Handwerker!) und ohne spätere Umstufung 5. Studenten: sofortige BU mit Berufsgruppe 1 (nicht versicherbar: ausschließliche Studienrichtung Kunst und Sport) 6. Invitatiomodell: keine Nachmeldepflicht gesundheitlicher Veränderungen, wenn Invitatioangebot innerhalb von sechs Wochen durch VN angenommen wird (Anm.: Swiss Life hat bereits vor der VVG-Reform bereits seit 1982 keine Nachmeldepflicht gehabt...) |
Lückenloser Übergang von KT- zu
BU-Leistung mit der unisafe-Bearbeitungsgarantie; Dienstunfähigkeitsklausel bei Beamten; Absicherung von Studenten bei Studierunfähigkeit (BU-JR max. 12.000 EUR); Absicherung von Hausfrauen gegen Berufsunfähigkeit (BU-JR ma |
Höhere Überschußbeteiligung für
Nichtraucher; Optionale Leistungsprüfung durch Verbraucherschutzorganisationen (BdV; Versicherungsberater) |
siehe Pluspunkte BU, außerdem sind andere Absicherungsmöglichkeiten vorhanden à Pluspunkte AS, AS-Konfigurator © mit Anlage zum Beratungsprotokoll | Berufliche Integrations- und Reha-Beratung | ||||