betriebliche Altersvorsorge Vergleich BAV
Betriebliche Altersvorsorge Grundlagen (BAV)
In Deutschland steht die Altersvorsorge auf 3 Säulen, der gesetzlichen Versorgung, der betrieblichen Altersvorsorge und der Privaten Vorsorge.
Die betriebliche Altersvorsorge ist seit über 160 Jahren wesentlicher Bestandteil der Sicherung des Ruhestandes in Deutschland. Sie bietet sowohl den Arbeitgebern als auch den Arbeitnehmern Vorteile und Chancen. Für den Arbeitgeber sind Steuervorteile und Verbesserung der Finanzausstattung des Unternehmens, Motivation und Zufriedenheit der Mitarbeiter besonders wichtig. Der Arbeitnehmer profitiert insbesondere durch Steuervorteile und evt. Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Man unterscheidet zwischen der vom Arbeitgeber und der vom Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung)
finanzierten Vorsorge . Übernimmt der Arbeitgeber den Versorgungsaufwand,
kann er den Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge festlegen.
Eine vom Arbeitgeber finanzierte Versorgung ist für den Arbeitnehmer besonders
vorteilhaft, hier bekommt der Arbeitnehmer quasi einen Teil seiner Altersvorsorge
geschenkt, der Arbeitgeber motiviert seine Mitarbeiter und kann auf die Beiträge
Steuern und Sozialabgaben einsparen. Ein Anspruch auf diese Vorsorgeart besteht
allerdings nicht.
Im Gegensatz dazu haben die Arbeitnehmer seit dem 01. Januar 2002 einen Anspruch auf Abschluß einer Entgeltumwandlung gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muß also einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge zur Entgeltumwandlung bereit stellen.
weitere Grundlageninformationen finden Sie auch bei Wikipedia zum Thema BAV
Die möglichen Durchführungswege bei der vom Arbeitgeber finanzierten Versorgung sind:
• Direktversicherung
• Pensionskasse
• Pensionsfonds
• Unterstützungskasse
• Direktzusage
Die möglichen Durchführungswege bei der vom Arbeitnehmer finanzierten Versorgung sind:
• Pensionskasse
• Direktversicherung
• Pensionsfonds
Direktversicherung
Die Direktversicherung ist wohl die am meisten verbreitete und einfachste
Form der betrieblichen Altersvorsorge. Eine Direktversicherung ist eine bei
einem Lebensversicherungsunternehmen durch den Arbeitgeber (Versicherungsnehmer)
auf das Leben des Arbeitnehmers (versicherte Person) abgeschlossene Versicherung.
Das Bezugsrecht für die Leistungen aus der Versicherung liegt beim Arbeitnehmer
bzw. bei seinen Hinterbliebenen. Die Beitragszahlung an die Lebensversicherung
trägt der Arbeitgeber, gegebenenfalls mit Beteiligung durch den Arbeitnehmer.
Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes 2005 ist die Möglichkeit
der 20% Pauschalbesteuerung der Beiträge und der Steuerfreiheit bei der
Auszahlung der Versicherung weggefallen.
Die maximale steuerfreie Beitragshöhe beträgt 4% der Beitragsbemessungshöhe + 1800 Euro (4296 in 2005), die maximale sozialabgabenbefreite Höhe beträgt 4% der BBG (2496 in 2005).
Pensionskasse
Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Rechtlich wird sie den Versicherungsunternehmen zugerechnet und unterliegt damit auch der Versicherungsaufsicht. Pensionskassen und
Direktversicherungen funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip. Nur ist hier der Arbeitnehmer selbst Mitglied. Der Arbeitgeber leistet – mit oder ohne Beteiligung des
Arbeitnehmers – Zuwendungen an die Pensionskasse. Die Versorgungsleistungen werden von der Pensionskasse an die Versicherten und deren Hinterbliebene erbracht. Pensionskassen können sich auf die Versicherung der Arbeitnehmer eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe beschränken; sie können aber auch als überbetriebliche Pensionskassen für einen größeren Kreis von Unternehmen offen sein.
Die maximale steuerfreie Beitragshöhe beträgt 4% der Beitragsbemessungshöhe + 1800 Euro (4296 in 2005), die maximale sozialabgabenbefreite Höhe beträgt 4% der BBG ( 2496 in 2005). Die Pensionskasse ist bei der Auszahlung steuer- und sozialversicherungspflichtig (bei Verträgen bis 2004: steuerfrei), eine einmalige Auszahlung oder lebenslange monatliche Rente ist möglich.
Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist der jüngste der möglichen Durchführungswege,
der im Rahmen der Rentenreform 2001 neu geschaffen wurde. Es handelt sich dabei
um eine Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder
eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit, der auf seine Leistungen einen
Rechtsanspruch gewährt. Der Pensionsfonds unterliegt – wie die Pensionskasse
und die Direktversicherung – der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen. Gespeist wird das Versorgungskapital aus Beiträgen
des Arbeitgebers. Auch eine Beteiligung des Arbeitnehmers über Entgeltumwandlung
ist möglich. Pensionsfonds sind auch Investmentfonds. Deshalb darf der
Pensionsfonds bei der Kapitalanlage im Vergleich zu den übrigen Durchführungswegen
ein höheres Risiko eingehen. Während bei Lebensversicherungen im Prinzip
nur eine Aktienquote von 30 % und bei Pensionskassen
von 35 % zulässig ist, kann sie bei Pensionsfonds deutlich höher liegen.
Die maximale steuerfreie Beitragshöhe beträgt 4% der Beitragsbemessungshöhe
+ 1800 Euro (4296 in 2005), die maximale sozialabgabenbefreite Höhe beträgt
4% der BBG (2496 in 2005). Die Auszahlung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig
und in Form einer lebenslangen monatlichen Rente.
Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse gewährt im Unterschied zur Pensionskasse
und den anderen Durchführungswegen auf ihre Leistungen formal keinen Rechtsanspruch,
damit unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht. Sie hat in der Regel die
Rechtsform eines e.V. oder einer GmbH und wird finanziert durch Zuwendungen
des Arbeitgebers. Ihr Vermögen kann die Unterstützungskasse am Kapitalmarkt
investieren oder als Darlehen an das Arbeitgeberunternehmen ausleihen. Eine
Sonderform ist die Unterstützungskasse mit Rückdeckung ihrer Verpflichtungen
bei einer Versicherungseinrichtung. Reicht das Kassenvermögen zur Erbringung
der versprochenen Leistungen nicht aus, so richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers
gegen den Arbeitgeber (Subsidiärhaftung). Die Rechtsqualtität einer
über eine Unterstützungskasse abgewickelten betrieblichen Altersversorgung
bleibt damit nicht hinter derjenigen einer unmittelbaren Direktzusage zurück.
Für den Arbeitgeber stellt sich die Unterstützungskasse auf Grund
ihrer großen Flexibilität in der Gestaltung des Aufwands und auf
Grund der Möglichkeit, bei Bedarf die Liquidität der Unterstützungskasse
im Wege der Beleihung zu nutzen, als vorteilhaft dar.
Die maximale steuerfreie Beitragshöhe ist nicht beschränkt, die maximale sozialabgabenbefreite Höhe beträgt 4% der BBG (2496 in 2005).Die Auszahlung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, als Rente oder Einmal-Auszahlung gestaltbar.
(Quelle : Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
des Landes NRW Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit)
Die wichtigsten Punkte der betrieblichen Altersvorsorge nochmals im Überblick
• Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine klassische Renten- oder Lebensversicherung oder fondsgebundene Police, bei dem Pensionsfonds um eine Rentenversicherung oder fondsgebundene Police, teilweise mit Aktienanteil und Garantie auf Kapitalerhalt. Bei Pensionskassen handelt es sich um eine Rentenversicherung oder fondsgebundene Police, bei der Direktzusage oder Pensionszusage über eine Anlage, die über dem Betrieb oder auf dem freien Finanzmarkt erfolgt und bei der Unterstützungskasse um eine Anlage bei einer Unterstützungskasse.
• Für Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse gilt als generelle Leistungszusage eine Mindestleistung plus der Rendite. Für die Direktzusage und Unterstützungskasse eine zuvor festgelegte Auszahlung, eine fixierte Summe oder eine zuvor definierte Versorgungsleistung.
• Für Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse besteht die Möglichkeit der Nettoentgeltumwandlung, bekannter unter dem Namen ‚Riester-Förderung’. Hierbei sind Einzahlungen bis zur Höhe von 1.050 Euro (2004 und 2005), 1.575 Euro (2006 und 2007) und ab dem Jahr 2008 2.100 Euro steuerfrei.
• Für alle Durchführungswege kann die Bruttoentgeltumwandlung (‚Eichel-Förderung’) in Anspruch genommen werden, wobei bei Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse der maximale steuerfreie Beitrag 4.296 Euro beträgt. Dies setzt sich zusammen aus vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und 1.800 Euro zusätzlich seit 2005. Für die Direktzusage und die Unterstützungskasse gibt es keine Beschränkungen bei der Steuerfreiheit. Entscheidend ist hier die individuelle Situation.
• Für alle Durchführungswege gilt, dass die Beiträge bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2005 gleich 2.496 Euro) sozialabgabenfrei sind. Diese Regelung gilt noch bis einschließlich zum Jahr 2008.
• Für die Auszahlung aus der Versicherung gelten die folgenden Regeln: Bei der Direktversicherung ist diese steuer- und sozialversicherungspflichtig. Gleiches gilt für Pensionsfonds, wobei eine monatliche lebenslange Rente die Regel ist. Ebenso steuer- und sozialversicherungspflichtig sind die Auszahlungen bei der Pensionskasse, wobei die Auszahlung einmalig oder als monatlich lebenslange Rente erfolgen kann. Ausnahme bilden Verträge die bis 2004 abgeschlossen wurden.
• Auszahlungen aus einer Direktzusage sind ebenso steuer- und sozialversicherungspflichtig. Diese erfolgt entweder als Rente, Einmal-Auszahlung oder verteilt auf mehrere Jahre. Bei der Unterstützungskasse ist die Auszahlung auch steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Auszahlung erfolgt als Rente oder Einmal-Zahlung.
• Ein Arbeitgeberwechsel ist bei der Direktversicherung und dem Pensionsfonds möglich, wenn die Beiträge in Form der Nettoentgeltumwandlung vom Arbeitnehmer eingezahlt wurden. Bei der Bruttoentgeltumwandlung ist in der Regel die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Bei der Pensionskasse ist ein Arbeitgeberwechsel immer möglich. Für die Direktzusage und Unterstützungskasse gibt es Einschränkungen.
• Das Anlagerisiko ist bei der Direktversicherung individuell – je nach Vertrag. Bei Pensionsfonds werden bei einer Insolvenz des Arbeitgebers in der Regel nur die eingezahlten Beiträge garantiert. Bei der Pensionskasse richtet sich dies individuell nach dem Vertrag.
• Für die Direktzusage gilt wie bei dem Pensionsfonds, dass bei einer Insolvenz nur die eingezahlten Beiträge garantiert sind. Bei Unterstützungskassen sind die Beiträge bei der rückgedeckten Form abgesichert über eine Renten- oder Lebensversicherung. Bei einer nicht rückgedeckten Unterstützungskasse gibt es keine Sicherheit.
(Quelle: Infonetz Altersvorsorge )
Vorteilhaftigkeit der betrieblichen Altersvorsorge für den Arbeitnehmer
Bei der betrieblichen Altersvorsorge sollte sich der Arbeitgeber dringend von
einem Firmenkundenberater genau informieren lassen. Für den Arbeitnehmer
ist die genaue Analyse durch einen Experten besonders bei der eigenfinanzierten
Entgeltumwandlung besonders wichtig. Es ist zu prüfen, ob überhaupt
und wie hoch die Vorteile einer Entgeltumwandlung gegenüber einem privaten
Riester- oder Rürupvertrag sind. Dabei sei insbesondere auf das Problem
der Mitnahme des Vertrages zu einem neuen Arbeitgeber und die Sozialversicherungsbeiträge
im Rentenalter hingewiesen.
Vermögenswirksame Leistungen optimal nutzen durch Möglichkeiten der BAV
Die meisten Arbeitnehmer erhalten von Ihrem Arbeitgeber die sogenannten vermögenswirksamen Leistungen. Diese können in normale VL Sparverträge, wie z. Bsp. der Frankfurter Fondsbank als Aktiensparplan oder in Bausparverträge überführt werden. Der Staat fördert dieses Sparen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Arbeitnehmersparzulage und eine Wohnungsbauprämie.
Oftmals unbekannt ist die Möglichkeit, die vermögenswirksamen Leistungen
als Teil der BAV zu integrieren. Die kann besonders hohe Vorteile für den
Arbeitnehmer bedeuten. Lassen Sie sich dazu beraten, weiter Informationen finden
Sie hier.
weiterführende Informationen zum Thema betriebliche Altersvorsorge finden Sie auf folgenden Seiten:
Webseıte | Erklirung |
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